Waffengesetz
| Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c) |
| Unterabschnitt 4 - Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer (§§ 21 - 28a) |
1Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. 2Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. 3Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
erlaubnis § 22Fachkunde § 23(weggefallen) § 24Kennzeichnungs-
pflicht, Markenanzeigepflicht § 25Verordnungs-
ermächtigungen § 25aAnordnungen zur Kennzeichnung § 26Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung § 27Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten § 27aSicherheits-
technische Prüfung von Schießstätten; Verordnungs-
ermächtigung § 28Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungs-
unternehmer und ihr Bewachungspersonal § 28aErwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachung-
sunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
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Rechtsprechung zu § 21a WaffG
5 Entscheidungen zu § 21a WaffG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 24.09.2026 - 3 B 291/25
Zum Begriff der Tätigkeit im Waffenhandel; Rücknahme einer ...
- OVG Sachsen, 21.09.2026 - 3 B 243/25
Zum Begriff der Tätigkeit im Waffenhandel i. S. v. § 2 Abs. 2 AWaffV; ...
- OVG Sachsen, 18.09.2026 - 3 B 301/25
Zur Rücknahme einer Waffensachkundebescheinigung; Interessenabwägung
- VG München, 19.12.2017 - M 7 S 17.4280
Widerruf einer Stellvertretererlaubnis zum Waffenhandel wegen Unzuverlässigkeit ...
- OVG Sachsen, 02.11.2020 - 6 D 46/20
Prozesskostenhilfe; Bedürftigkeit; Waffenhandelserlaubnis
Querverweise
Auf § 21a WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 52 (Strafvorschriften)