Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 4 - Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer (§§ 21 - 28a) |
(1) 1Wer
1. | eine ortsfeste Anlage oder | |
2. | eine ortsveränderliche Anlage, |
die ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen Schießsportübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens 10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. 3§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 4Abweichend von Satz 2 richtet sich die Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser Verordnung. 5Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. 6Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird. 2Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(3) 1Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), | |
2. | Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner |
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich oder elektronisch sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. 2Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. 3Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 4Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. 5Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(4) 1Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1 bewilligen. 2Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
(5) 1Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. 2Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
(6) 1An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. 2Bei Kindern hat der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem Fall nur einen Schützen bedient.
(7) 1Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 | |
25.07.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes | 17.07.2009 | |
01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
erlaubnis § 22Fachkunde § 23(weggefallen) § 24Kennzeichnungs-
pflicht, Markenanzeigepflicht § 25Verordnungs-
ermächtigungen § 25aAnordnungen zur Kennzeichnung § 26Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung § 27Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten § 27aSicherheits-
technische Prüfung von Schießstätten; Verordnungs-
ermächtigung § 28Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungs-
unternehmer und ihr Bewachungspersonal § 28aErwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachung-
sunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
Rechtsprechung zu § 27 WaffG
26 Entscheidungen zu § 27 WaffG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 29.06.2009 - 3 K 857/08
Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste
- VG Düsseldorf, 04.05.2010 - 22 K 3614/07
Schießerlaubnis, juristische Person, Schädlingsbekämpfung, öffentliche Sicherheit ...
- VG Gera, 18.02.2021 - 4 E 117/21
Widerruf von Waffenbesitzkarte und kleinem Waffenscheins; Überlassen einer ...
- VGH Bayern, 08.05.2023 - 24 CS 23.785
Keine vollumfängliche waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Einordnung als ...
- VG Aachen, 21.03.2007 - 6 K 240/05
Anforderungen an das Vorliegen des Feststellungsinteresses im Sinne von § 43 Abs. ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - 20 A 1368/07
Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Verwendung einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.2008 - 20 A 1368/07
- BGH, 25.02.2021 - 3 StR 365/20
Störung öffentlicher Betriebe (Begriff der Anlage; ...
- VG München, 12.12.2022 - M 26a K 21.3455 Corona
Corona-Pandemie, Verbot des gewerblichen Angebots von Freizeitaktivitäten, ...
- VGH Bayern, 27.11.2012 - 15 BV 09.2719
Paintball-Hallenspielfläche; Baugenehmigung; Garantie der Menschenwürde
- VG Berlin, 04.05.2011 - 1 K 257.10
Waffenrecht: Widerruf von Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit (Beihilfe ...
Querverweise
Auf § 27 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 9 (Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen)
- Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen
- § 12 (Ausnahmen von den Erlaubnispflichten)
- Verbote
- § 42 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen)
- Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- § 49 (Örtliche Zuständigkeit)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)