Waffengesetz
| Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c) |
| Unterabschnitt 4 - Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer (§§ 21 - 28a) |
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24
| 1. | Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung, | ||
| 2. | zu bestimmen, | ||
| a) | auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind, | ||
| b) | dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind. | ||
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 25.07.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes | 17.07.2009 |
erlaubnis § 22Fachkunde § 23(weggefallen) § 24Kennzeichnungs-
pflicht, Markenanzeigepflicht § 25Verordnungs-
ermächtigungen § 25aAnordnungen zur Kennzeichnung § 26Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung § 27Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten § 27aSicherheits-
technische Prüfung von Schießstätten; Verordnungs-
ermächtigung § 28Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungs-
unternehmer und ihr Bewachungspersonal § 28aErwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachung-
sunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
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Rechtsprechung zu § 25 WaffG
4 Entscheidungen zu § 25 WaffG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 14.01.2009 - 5 K 151/08
Schwerhörigkeit und Tinnitus zwingen nicht zur Schalldämpferverwendung bei der ...
- VG Meiningen, 23.08.2011 - 2 K 42/11
Widerruf einer Waffenbesitzkarte und einer Waffenhandelserlaubnis wegen Verstoßes ...
- VG Aachen, 12.02.2010 - 6 L 471/09
Ernstliche Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheides bei hoher ...
- VG Sigmaringen, 04.02.2020 - 4 K 819/19
Unterschreitung von Feld- und Zugdurchmessermaßen - Vergabe von Beschusszeichen
Querverweise
Auf § 25 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 24 (Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)
- Anlagen
- Anlage 2 ((zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste)