Waffengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(3) 1Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. 2Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 |
Rechtsprechung zu § 1 WaffG
646 Entscheidungen zu § 1 WaffG in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 13.02.2024 - 1 B 43/24
Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG
- VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 126/22
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher ...
- VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1408/21
Waffenverbot wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Prepper-Gruppe NORD KREUZ
- OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 65/23
Widerruf eines Kleinen Waffenscheins; Missbräuchliche Verwendung einer ...
- VGH Bayern, 11.12.2023 - 24 CS 23.1495
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis und Einziehung eines Jagdscheins
- VG Schwerin, 07.12.2023 - 3 A 1162/22
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: Unzuverlässigkeit bei mutmaßlicher ...
- OVG Niedersachsen, 10.11.2023 - 11 ME 363/23
Besitz- und Erwerbsverbot; Butterflymesser; erlaubnisfreie Waffe; ...
- VG Schwerin, 15.11.2023 - 3 A 1603/21
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in ...
- VG Wiesbaden, 11.07.2016 - 6 K 102/15
Relevanz von Werbeaussagen für Waffenbegriff des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG
- VG Köln, 03.01.2024 - 20 K 2507/23
Querverweise
Auf § 1 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 16 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege)
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 27 (Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten)
- Verbote
- § 42 (Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen)