Waffengesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(3) 1Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. 2Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 |
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Rechtsprechung zu § 1 WaffG
777 Entscheidungen zu § 1 WaffG in unserer Datenbank:
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Aufbewahrung des Schlagringes eines Täters im Handschuhfach seines in der ...
- OVG Saarland, 29.09.2026 - 1 B 102/26
Eilrechtsschutz gegen den Widerruf und die Ungültigkeitserklärung einer waffen- ...
- VG Düsseldorf, 30.05.2025 - 18 L 1480/25
Polizeiliches Verbot zum Führen von Messern und anderen gefährlichen Gegenständen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2025 - 5 B 579/25
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Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Einhandmesser: Küche, gekorene ...
- VG Wiesbaden, 11.07.2016 - 6 K 102/15
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- VGH Bayern, 08.06.2026 - 24 CS 26.603
Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Entsorgung einer Luftpistole über den ...
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Annahme der Unzuverlässigkeit eines Erben durch den missbräuchlichen Umgang mit ...
- BGH, 28.05.2026 - 3 StR 578/25
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- VG Würzburg, 07.12.2018 - W 9 K 17.812
Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen
Querverweise
Auf § 1 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 16 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege)
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 27 (Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten)