Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 3 - Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen (§§ 13 - 20) |
§ 16
Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen.
(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
(3) 1Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. 2Sie ist zu versagen, wenn
1. | in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt, | |
2. | die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist, | |
3. | Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder | |
4. | kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 nachgewiesen ist. |
3Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 verbunden werden.
(4) 1Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis führen und damit schießen. 2Sie dürfen die zur Pflege des Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis führen.
oder Munitions-
sachverständige § 19Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen § 20Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls
Rechtsprechung zu § 16 WaffG
13 Entscheidungen zu § 16 WaffG in unserer Datenbank:
- VG München, 22.07.2015 - M 7 K 14.3079
Sprengstoffrechtliche Bedürfnis ist nicht in jedem Fall deckungsgleich mit dem ...
- VG München, 11.11.2015 - M 7 K 15.1085
Waffenschein für einen Waffenhändler
- VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
Verlängerung der Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige
- VG Hamburg, 18.05.2011 - 4 K 2382/10
Waffenrechtliches Bedürfnis besonders gefährdeter Personen
- VG Minden, 12.05.2006 - 8 K 2020/05
- VG Stuttgart, 11.07.2013 - 5 K 1614/11
Begrenzung der waffenrechtlichen Erlaubnis für Munition - Schießen mit ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2014 - 20 A 1853/12
Verfügung der Blockierung von Waffen als nachträgliche Auflage
- BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 8.07
Beschränkung des Waffenerwerbs durch Sportschützen rechtmäßig
Querverweise
Auf § 16 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 20 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)