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Waffengesetz

   Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c)   
   Unterabschnitt 3 - Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen (§§ 13 - 20)   
Gliederung
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§ 17
Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.

(2) 1Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. 2Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.

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Rechtsprechung zu § 17 WaffG

74 Entscheidungen zu § 17 WaffG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 17 WaffG verweisen folgende Vorschriften:

    Waffengesetz (WaffG) 
      Umgang mit Waffen oder Munition
        Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
          § 20 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)
        Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
          § 24 (Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht)
        Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten
          § 35 (Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 53 (Bußgeldvorschriften)
     
      Anlagen
        Anlage 1 ((zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen)
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