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   VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259   

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VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259 (https://dejure.org/2021,56968)
VG München, Entscheidung vom 20.04.2021 - M 7 K 19.4259 (https://dejure.org/2021,56968)
VG München, Entscheidung vom 20. April 2021 - M 7 K 19.4259 (https://dejure.org/2021,56968)
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  • VG Freiburg, 12.12.2018 - 2 K 10256/17

    Waffenrechtliche Erlaubnis; Widerruf; Waffen- und Munitionssachverständiger;

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
    Hierdurch sollen bürokratische Hemmnisse bei der Erstellung von Gutachten und Expertisen vermieden werden (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris Rn. 37 m.w.N. in Bezug auf die inhaltlich gleichlautende Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.).

    Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige gemäß § 18 Abs. 1 WaffG ist nur dann anzuerkennen, wenn der Sachverständigentätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit nachgegangen wird (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris LS 1; vgl. auch OVG BerlinBbg, B.v. 12.5.2020 - OVG 11 N 65.17 - juris Rn. 9).

    Gleichwohl ergibt sich dieses im Wege der Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik des Waffengesetzes sowie dem durch das Waffengesetz verfolgten Zweck (vgl. im Einzelnen VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris Rn. 36 ff).

    Im Sinne einer wertungsmäßigen Kohärenz des Waffengesetzes dürfen für Waffen- oder Munitionssachverständige keine geringeren Anforderungen gelten, zumal deren Berechtigung zum Waffenumgang die des Sportschützen bzw. die des Jägers für gewöhnlich erheblich überschreitet (vgl. hierzu im Einzelnen VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris Rn. 36).

    Anderenfalls wäre ein hoher bürokratischer Aufwand für den Sachverständigen bereits nicht zu befürchten, mithin eine entsprechende Regelung nicht erforderlich (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris Rn. 37).

    Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des - wie dargestellt - für gewöhnlich sehr weitreichenden Erlaubnisumfangs (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris Rn. 38).

    Im Gesamtzusammenhang betrachtet muss der Tätigkeit jedoch ein erhebliches Gewicht zukommen (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2020 - 11 N 65.17

    Widerruf der Waffenbesitzkarte für Sachverständigen

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
    Im Übrigen werde auf die Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 12. Mai 2020 - 11 N 65.17 - verwiesen, in dem festgestellt werde, dass "allein der bekundete Wille, weiterhin eine Sachverständigentätigkeit ausüben zu wollen, oder Werbemaßnahmen, (...) noch kein waffenrechtliches Bedürfnis für die weitere Innehabung einer Waffenbesitz- oder Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige gemäß § 18 WaffG (begründe).".

    Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 WaffG ergibt, muss zur Darlegung des Bedürfnisses für eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis gemäß § 18 WaffG glaubhaft gemacht werden, dass der (grundsätzlich gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 WaffG sachlich wie zeitlich unbegrenzte) Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition gerade für die Tätigkeit als Waffen- oder Munitionssachverständiger benötigt wird (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.5.2020 - OVG 11 N 65.17 - juris Rn. 8; Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 10; Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 2112; vgl. auch Nr. 18.2 WaffVwV a.E.).

    Die Waffenbehörde hat zu prüfen, ob Art und Umfang der Ausübung der Tätigkeit im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt das für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbserlaubnis für Sachverständige erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis begründen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.5.2020 - OVG 11 N 65.17 - juris Rn. 8).

    Ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige gemäß § 18 Abs. 1 WaffG ist nur dann anzuerkennen, wenn der Sachverständigentätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit nachgegangen wird (vgl. VG Freiburg, U.v. 12.12.2018 - 2 K 10256/17 - juris LS 1; vgl. auch OVG BerlinBbg, B.v. 12.5.2020 - OVG 11 N 65.17 - juris Rn. 9).

  • VGH Bayern, 23.06.2008 - 21 BV 07.585

    Bedürfnis für Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
    Die in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2008 - 21 BV 07.585 - geforderte besondere waffenrechtliche oder waffentechnische Qualifikation habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Waffensachverständige die Waffen in der Regel nicht länger als drei Monate in Besitz hat, weil diese Zeitspanne im Allgemeinen für eine Begutachtung ausreicht (vgl. BayVGH, U.v. 23.6.2008 - 21 BV 07.585 - juris Rn. 31 in Bezug auf § 18 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.).

    So muss es sich um waffenrechtlich oder waffentechnisch besonders qualifizierte Personen handeln, die geeignet und fähig sind, waffentechnische und munitionstechnische oder schusstechnische Expertisen zu erstellen und zu vertreten (vgl. Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 18 WaffG Rn. 78 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 23.6.2008 - 21 BV 07.585 - juris Rn. 23).

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 5.92

    Waffen - Sicherheitsfachkräfte - Werkschutz - Fachschule

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
    § 8 WaffG bleibt als Auffangnorm für alle anderen Fälle, die nicht von den speziellen Bedürfnisregelungen erfasst werden, maßgebend (vgl. BT-DRs. 14/7758, S. 57; vgl. auch Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Oktober 2020, § 8 WaffG Rn. 17; BVerwG, U.v. 8.12.1992 - 1 C 5/92 - juris Rn. 21).

    So bildet das Waffengesetz grundsätzlich eine Schranke für die Freiheit der Berufswahl und -ausübung (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.1992 - 1 C 5/92 - juris Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.07.1999 - 1 C 5.99

    Bedürfnis; Repetiergewehr; Schießsport; Zahl der Waffen.

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
    Zu den Zielen des Waffengesetzes gehört es dabei, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken, die Verbreitung von Schusswaffen einzudämmen und die Ausnahmen streng zu regulieren (vgl. BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14 m.w.N.; U.v. 14.11.2007 - 6 C 1/07 - juris Rn. 29; U.v. 11.11.2015 - 6 C 67/14 - juris Rn. 18).

    Die tatbestandliche Ausgestaltung ("benötigt") öffnet die Vorschrift insoweit auch den Erwägungen, die auch die allgemeine waffenrechtliche Bedürfnisprüfung kennzeichnen (vgl. BVerwG, U.v. 13.7.1999 - 1 C 5/99 - juris Rn. 14).

  • BVerwG, 27.01.2016 - 6 C 36.14

    Gemeinsame Waffenbesitzkarte; gemeinschaftlicher Waffenbesitz mehrerer Personen;

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
    Ein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der beabsichtigte Waffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1994 - 1 C 18/92 - juris Rn. 18; U.v. 27.1.2016 - 6 C 36/14 - juris Rn. 10 f.; Braun, GewArch 2017, 221/225).
  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 9.02

    Waffensammlung; Bedürfnis; Ernsthaftigkeit; sammlungsspezifische Kenntnisse.

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
    Mit dem Bedürfnisprinzip soll die Zahl der (Schuss-)Waffen möglichst klein gehalten werden, um von vornherein der Gefahr vorzubeugen, dass dem legalen Waffenbesitzer Waffen entwendet und zu Straftaten benutzt werden (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 57; st. Rspr. BVerwG, vgl. U.v. 10.10.2002 - 6 C 9/02 - juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VG Arnsberg, 07.12.2009 - 14 K 3254/08

    Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige i.S.d. § 18 Waffengesetz (WaffG) für

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
    Hierbei handelt es sich um einen sachlich begrenzten Zweck, für den ein besonders anzuerkennendes wirtschaftliches Interesse im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG anzunehmen ist, zumal ein solches auch von der Waffenbehörde bejaht wurde und hierfür eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist (vgl. zu einer insoweit ähnlichen Fallgestaltung auch VG Arnsberg, U.v. 7.12.2009 - 14 K 3254/08 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 31.05.1994 - 1 C 18.92

    Fleischhygiene - Schlachten - Waffenrecht - Bedürfnis - Schießerlaubnis -

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
    Ein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der beabsichtigte Waffengebrauch zwingenden Rechtsvorschriften widerspricht (vgl. BVerwG, U.v. 31.5.1994 - 1 C 18/92 - juris Rn. 18; U.v. 27.1.2016 - 6 C 36/14 - juris Rn. 10 f.; Braun, GewArch 2017, 221/225).
  • BVerwG, 18.12.1979 - 1 C 35.77

    Verlängerung der Geltungsdauer von vor Inkrafttreten des Waffengesetzes (WaffG)

    Auszug aus VG München, 20.04.2021 - M 7 K 19.4259
    Im Rahmen der regelmäßigen Prüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 WaffG ist die zuständige Behörde weder ganz noch teilweise an ihre Beurteilung gebunden, die für die Erteilung der waffenrechtlichen Berechtigung maßgebend war (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1979 - 1 C 35/77 - juris Ls. 3; VGH BW, U.v. 13.11.1995 - 1 S 3088/94 - juris Rn. 17; Braun, GewArch 2017, 221/225).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1995 - 1 S 3088/94

    Waffenrechtliches Bedürfnis zum Führen von Waffen

  • VG Darmstadt, 21.05.2008 - 5 L 201/08

    Eilantrag eines Waffenhändlers auf Erteilung eines Waffenscheins

  • BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 4.18

    Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen

  • BVerwG, 11.11.2015 - 6 C 67.14

    Waffenschein; Bedürfnis; Bewachungsunternehmer; Bewachungsaufträge; gefährdete

  • BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 1.07

    Waffenbesitzkarte, "Gelbe Waffenbesitzkarte", Sportschütze,

  • VGH Bayern, 14.04.2021 - 24 CE 21.795

    Keine Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Erteilung einer

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