Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (§§ 4 - 9) |
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
glaubhaft gemacht sind.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.07.2009 | Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes | 17.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 8 WaffG
172 Entscheidungen zu § 8 WaffG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.11.2018 - 6 C 4.18
Keine Schalldämpfer für Jagdwaffen
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - 11 B 11.16
Kein generelles waffenrechtliches Bedürfnis für Schalldämpfer zum Zweck der ...
- VG Freiburg, 12.12.2018 - 2 K 10256/17
- OVG Hamburg, 18.04.2016 - 4 Bf 299/13
Voraussetzungen für die Eintragung einer nach WaffG 2002 § 14 Abs 4 S 1 ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.09.2016 - 6 B 38.16
Waffenbesitzkarte; Erwerbs- und Besitzberechtigung für Schusswaffen; allgemeines ...
- VG Hamburg, 01.11.2013 - 4 K 2486/12
Eintragung einer weiteren Waffe in die Gelbe Waffenbesitzkarte
- BVerwG, 19.09.2016 - 6 B 38.16
- VG Sigmaringen, 24.04.2015 - 8 K 1781/13
Verfassungsmäßigkeit der Erlaubnispflicht mit Bedürfnisprüfung (§ 8 ...
- VG Stuttgart, 14.01.2009 - 5 K 151/08
Schwerhörigkeit und Tinnitus zwingen nicht zur Schalldämpferverwendung bei der ...
- BVerwG, 26.03.2008 - 6 B 11.08
Bedürfnis; Begriff; Erforderlichkeit; Erlaubnis; Gefährdung; Waffe
Querverweise
Auf § 8 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 4 (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen
- § 20 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls)
- Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer
- § 28a (Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung)