Waffengesetz
Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42a) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (§§ 4 - 9) |
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2) 1Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.
Rechtsprechung zu § 9 WaffG
46 Entscheidungen zu § 9 WaffG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 15.11.2013 - 5 K 4397/11
Aufbewahrung von Waffen: Verpflichtung zur Anschaffung eines Waffenschranks bei ...
- VG Köln, 28.06.2012 - 20 K 6147/11
Nachträglicher Einbau von Blockiersystemen in Erbwaffen in Form einer ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14
Erbenprivileg; Erbwaffen; Blockierpflicht; Verschärfung waffenrechtlicher ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2014 - 20 A 1853/12
Verfügung der Blockierung von Waffen als nachträgliche Auflage
- BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14
- VG Karlsruhe, 31.01.2019 - 1 K 3132/17
Beschränkung des Waffenhandels
- VG Freiburg, 29.06.2009 - 3 K 857/08
Betrieb einer Schießstätte für Armbrüste
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2014 - 20 A 1347/12
Waffe; verboten; halbautomatisch; automatisch; Patronen; Magazin; Kapazität; ...
- VG Arnsberg, 05.11.2007 - 14 K 50/06
Allgemeinmediziner - Waffenschein wegen Patienten
- VG Münster, 21.08.2009 - 1 K 2097/08
Erteilung eines Waffenscheins zum Führen einer Pistole der Firma Glock; Nachweis ...
- OVG Niedersachsen, 02.12.2022 - 11 LA 133/22
Bedürfnis; Freilandrinder; Interessen, persönliche; Interessen, wirtschaftliche; ...
Querverweise
Auf § 9 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)