Waffengesetz
| Abschnitt 2 - Umgang mit Waffen oder Munition (§§ 4 - 42c) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse (§§ 4 - 9) |
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen Nachteile zu schützen.
(2) 1Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. 2Auflagen können nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen werden.
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Rechtsprechung zu § 9 WaffG
47 Entscheidungen zu § 9 WaffG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 19.03.2024 - 6 B 104/23
Widerruf von Waffenbesitzkarten; Umdeutung des "Widerrufs" einer Erlaubnis zum ...
- VG Stuttgart, 15.11.2013 - 5 K 4397/11
Aufbewahrung von Waffen: Verpflichtung zur Anschaffung eines Waffenschranks bei ...
- VG Köln, 28.06.2012 - 20 K 6147/11
Nachträglicher Einbau von Blockiersystemen in Erbwaffen in Form einer ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14
Erbenprivileg; Erbwaffen; Blockierpflicht; Verschärfung waffenrechtlicher ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2014 - 20 A 1853/12
Verfügung der Blockierung von Waffen als nachträgliche Auflage
- BVerwG, 16.03.2015 - 6 C 31.14
- VG Karlsruhe, 31.01.2019 - 1 K 3132/17
Beschränkung des Waffenhandels
- VG Münster, 21.08.2009 - 1 K 2097/08
Erteilung eines Waffenscheins zum Führen einer Pistole der Firma Glock; Nachweis ...
- VG Schwerin, 09.06.2020 - 7 B 287/20
Zur (angenommenen) Rechtswidrigkeit sowohl einer Auflage zu einem laut Urteil des ...
- VG Aachen, 28.09.2007 - 6 K 1730/06
Voraussetzungen des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Das Führen eines ...
- OVG Niedersachsen, 02.12.2022 - 11 LA 133/22
Bedürfnis; Freilandrinder; Interessen, persönliche; Interessen, wirtschaftliche; ...
Querverweise
Auf § 9 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 53 (Bußgeldvorschriften)