Waffengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3) |
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) 1Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. 2Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
(5) 1Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. 2Antragsberechtigt sind
3Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind vor der Entscheidung zu hören. 4Die Entscheidung ist für den Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemein verbindlich. 5Sie ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Rechtsprechung zu § 2 WaffG
363 Entscheidungen zu § 2 WaffG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 03.05.2023 - 22 K 6330/21
Verschlossenes Behältnis, Aufbewahrung Schreibtischschublade, Schreckschusswaffe, ...
- BGH, 02.07.2013 - 4 StR 187/13
Unerlaubter Waffenbesitz (Vorderschaftrepetierflinte als Waffe i.S.d. § 2 Abs. 3 ...
- BGH, 21.04.2022 - 3 StR 81/22
Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines Rauschmittels ...
- BGH, 03.11.2022 - AK 40/22
Vermutlich geplante Lauterbach-Entführung - Haftprüfung
- BGH, 23.07.2019 - 1 StR 433/18
Verbotsirrtum (Begriff der Unvermeidbarkeit); unerlaubte Ausfuhr und Beförderung ...
- BGH, 27.08.2019 - 5 StR 196/19
Verbringung erlaubnispflichtiger Schusswaffen in den Geltungsbereich des ...
- AG Frankfurt/Main, 25.10.2018 - 914 Cs 938 Js 33243/18
§ 2 Abs. 3 WaffG, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, § 54 WaffG nebst Anlage 2 Abschnitt 1 ...
- VG Karlsruhe, 19.12.2019 - 10 K 6804/19
Waffenbesitzkarte: Wer im Wohngebiet auf Tauben schießt, ist unzuverlässig
- BVerwG, 24.06.2009 - 6 C 21.08
Feststellungsbescheid; Bundeskriminalamt; Allgemeinverfügung; ...
- VG Schwerin, 24.10.2022 - 3 A 807/22
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse; Montage einer Taschenlampe an ein ...
Querverweise
Auf § 2 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche)
- Umgang mit Waffen oder Munition
- Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse
- § 4 (Voraussetzungen für eine Erlaubnis)
- Verbote
- § 40 (Verbotene Waffen)
- Sonstige waffenrechtliche Vorschriften
- § 48 (Sachliche Zuständigkeit)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- Anlagen
- Anlage 2 ((zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste)