Waffengesetz
| Abschnitt 4 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 51 - 54) |
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1 oder 1.2.1.2 eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17.02.2020
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2020 | Drittes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) | 17.02.2020 | |
| 01.04.2008 | Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften | 26.03.2008 |
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Rechtsprechung zu § 51 WaffG
67 Entscheidungen zu § 51 WaffG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.06.2023 - 3 StR 120/23
Waffendelikte (Konkurrenzen; Urteilstenor)
- OVG Saarland, 22.03.2021 - 2 D 56/21
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (erkennungsdienstliche Behandlung)
- BGH, 02.07.2013 - 4 StR 187/13
Unerlaubter Waffenbesitz (Vorderschaftrepetierflinte als Waffe i.S.d. § 2 Abs. 3 ...
- BGH, 14.11.2024 - 3 StR 189/24
Der BGH ändert seine Rechtsprechung zu den Konkurrenzen bei mitgliedschaftlicher ...
- OLG Frankfurt, 28.01.2021 - 2 StE 1/20
Lübcke-Prozess: Lebenslang für Haupt-, Bewährungsstrafe für Mitangeklagten
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.08.2022 - 3 StR 359/21
Urteil im Verfahren zur Ermordung des Dr. Lübcke u.a. rechtskräftig
- BGH, 25.08.2022 - 3 StR 359/21
- OVG Sachsen, 25.09.2023 - 6 B 24/23
Waffenrecht; Verstoß gegen die Erlaubnispflicht; Gröblichkeit i. S. v. § 5 Abs. 2 ...
- FG Düsseldorf, 25.01.2012 - 2 K 3669/11
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei vorsätzlichem Verstoß gegen § 51 ...
- VG Hamburg, 30.05.2022 - 5 E 1895/22
Erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei; Anhörung zur nachträglichen ...
- VG Stuttgart, 23.01.2024 - 5 K 4730/22
Wiedererteilung waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse
Querverweise
Auf § 51 WaffG verweisen folgende Vorschriften:
- Waffengesetz (WaffG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 54 (Einziehung)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Einziehung
- § 76a (Selbständige Einziehung)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a (Vorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)