Strafprozeßordnung
1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150) |
8. Abschnitt - Ermittlungsmaßnahmen (§§ 94 - 111q) |
(1) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. | eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder | |
2. | eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat, |
so dürfen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes und § 2a Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre. 3Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nach diesem Absatz nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig. 4Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Verkehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.
(2) 1Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in Satz 2 bezeichneten besonders schweren Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, eine solche Straftat zu begehen versucht hat, und wiegt die Tat auch im Einzelfall besonders schwer, dürfen die nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherten Verkehrsdaten erhoben werden, soweit die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2Besonders schwere Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind:
1. | aus dem Strafgesetzbuch: | ||
a) | Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4, | ||
b) | besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a sowie Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, | ||
c) | Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 sowie Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, | ||
d) | Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177, | ||
e) | Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie des § 184c Absatz 2, | ||
f) | Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212, | ||
g) | Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Absatz 1, 2, §§ 239a, 239b und Zwangsprostitution und Zwangsarbeit nach § 232a Absatz 3, 4 oder 5 zweiter Halbsatz, § 232b Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit § 232a Absatz 4 oder 5 zweiter Halbsatz und Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung nach § 233a Absatz 3 oder 4 zweiter Halbsatz, | ||
h) | Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4, schwerer Bandendiebstahl nach § 244a Absatz 1, schwerer Raub nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, Raub mit Todesfolge nach § 251, räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen, gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260a Absatz 1, besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist, | ||
i) | gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 3, des § 309 Absatz 1 bis 4, des § 310 Absatz 1, der §§ 313, 314, 315 Absatz 3, des § 315b Absatz 3 sowie der §§ 316a und 316c, | ||
2. | aus dem Aufenthaltsgesetz: | ||
a) | Einschleusen von Ausländern nach § 96 Absatz 2, | ||
b) | Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97, | ||
3. | aus dem Außenwirtschaftsgesetz: Straftaten nach § 17 Absatz 1 bis 3 und § 18 Absatz 7 und 8, | ||
4. | aus dem Betäubungsmittelgesetz: | ||
a) | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung, | ||
b) | eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a, | ||
5. | aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: eine Straftat nach § 19 Absatz 1 unter den in § 19 Absatz 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, | ||
6. | aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen: | ||
a) | eine Straftat nach § 19 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21, | ||
b) | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, | ||
7. | aus dem Völkerstrafgesetzbuch: | ||
a) | Völkermord nach § 6, | ||
b) | Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7, | ||
c) | Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12, | ||
d) | Verbrechen der Aggression nach § 13, | ||
8. | aus dem Waffengesetz: | ||
a) | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, | ||
b) | besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5. |
(3) 1Die Erhebung aller in einer Funkzelle angefallenen Verkehrsdaten (Funkzellenabfrage) ist nur zulässig,
2Auf nach § 176 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Verkehrsdaten darf für eine Funkzellenabfrage nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zurückgegriffen werden.
(4) 1Die Erhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2, die sich gegen eine der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Personen richtet und die voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. 3Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. 4Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. 6§ 160a Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Erbringer von Telekommunikationsdiensten, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) vom 23.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz) | 23.06.2021 | |
01.10.2021 | Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet | 12.08.2021 | |
01.07.2021 | Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder | 16.06.2021 | |
18.03.2021 | Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche | 09.03.2021 | |
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 | |
26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
22.07.2017 | Vierundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches -Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität | 17.07.2017 | |
22.07.2017 | Fünfundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Wohnungseinbruchdiebstahl | 17.07.2017 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches | 22.12.2016 | |
10.11.2016 | Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung | 04.11.2016 | |
15.10.2016 | Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch | 11.10.2016 | |
18.12.2015 | Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten | 10.12.2015 | |
01.01.2008 | Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG | 21.12.2007 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung | 20.12.2001 |
überwachung § 100bOnline-Durchsuchung § 100cAkustische Wohnraumüberwachung § 100dKernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungs-
berechtigte § 100eVerfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c § 100fAkustische Überwachung außerhalb von Wohnraum § 100gErhebung von Verkehrsdaten § 100hWeitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum § 100iTechnische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 100jBestandsdaten-
auskunft § 100kErhebung von Nutzungsdaten bei Telemediendiensten § 101Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen § 101aGerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -
auswertung; Benachrichtigungs-
pflichten bei Verkehrs-
und Nutzungsdaten § 101bStatistische Erfassung; Berichtspflichten § 102Durchsuchung bei Beschuldigten § 103Durchsuchung bei anderen Personen § 104Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit § 105Verfahren bei der Durchsuchung § 106Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts § 107Durchsuchungs-
bescheinigung; Beschlagnahme-
verzeichnis § 108Beschlagnahme anderer Gegenstände § 109Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände § 110Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien § 110aVerdeckter Ermittler § 110bVerfahren beim Einsatz eines Verdeckten Ermittlers § 110cBefugnisse des Verdeckten Ermittlers § 110dBesonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches § 110e(weggefallen) § 111Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten § 111aVorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis § 111bBeschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung § 111cVollziehung der Beschlagnahme § 111dWirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen § 111eVermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung § 111fVollziehung des Vermögensarrestes § 111gAufhebung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111hWirkung der Vollziehung des Vermögensarrestes § 111iInsolvenzverfahren § 111jVerfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111kVerfahren bei der Vollziehung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes § 111lMitteilungen § 111mVerwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände § 111nHerausgabe beweglicher Sachen § 111oVerfahren bei der Herausgabe § 111pNotveräußerung § 111qBeschlagnahme von Verkörperungen eines Inhalts und Vorrichtungen
Rechtsprechung zu § 100g StPO
215 Entscheidungen zu § 100g StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 141/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvR 141/16
Vorratsdatenspeicherungsgesetz (erneuter erfolgloser Antrag auf Erlass einer ...
- BVerfG, 26.03.2017 - 1 BvR 141/16
- BVerfG, 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19
Regelungen in Hessen und Hamburg zur automatisierten Datenanalyse für die ...
- BVerfG, 20.12.2018 - 2 BvR 2377/16
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von ...
- BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos
- OLG Frankfurt, 20.07.2021 - 3 Ws 369/21
Verpflichtung des Fahrzeugherstellers, Auskunft über GPS-Daten zu geben
- BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
- BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08
Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III
- BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 100g StPO
10.03.2010 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes und § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung) | BGBl. I S. 272 |
09.12.2004 | Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer der §§ 100g, 100h StPO | BGBl. I S. 3231 |
Querverweise
Auf § 100g StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 160a (Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern)
- Einführungsgesetz StPO (EGStPO)
- § 12 (Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 4 (Ermittlungen)