Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schädigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schädigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Unternimmt es der Täter, eine unübersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren.
(3) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(6) 1Wer in der Absicht,
die Sache, das Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Veränderungen oder Schäden hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Der Versuch ist strafbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen vom 30.10.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
09.11.2017 | Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen | 30.10.2017 | |
01.11.2007 | Gesetz zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen | 26.10.2007 |
oder Strahlungs-
verbrechens § 311Freisetzen ionisierender Strahlen § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage § 313Herbeiführen einer Überschwemmung § 314Gemeingefährliche Vergiftung § 314aTätige Reue § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315cGefährdung des Straßenverkehrs § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr § 315fEinziehung § 316Trunkenheit im Verkehr § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316bStörung öffentlicher Betriebe § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 317Störung von Telekommunikations-
anlagen § 318Beschädigung wichtiger Anlagen § 319Baugefährdung § 320Tätige Reue § 321Führungsaufsicht § 322Einziehung § 323(weggefallen) § 323aVollrausch § 323bGefährdung einer Entziehungskur § 323cUnterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Rechtsprechung zu § 309 StGB
74 Entscheidungen zu § 309 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 27.01.2021 - 3 StR 306/20
Vorbereitung eines Explosionsverbrechens (hinreichend bestimmte und ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.05.2020 - 1 StR 118/20
Besonders schwere Brandstiftung (tätige Reue bei Beseitigung der konkreten ...
- BGH, 25.04.2019 - 4 StR 442/18
Vorsatz (Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit; bedingter ...
- OLG München, 02.05.2018 - 7 St ObWs 1/18
Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - ...
- BGH, 14.03.1989 - 1 StR 25/89
Fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge; Verhältnis von Notwehr und Notstand
- AnwG Mecklenburg-Vorpommern, 28.09.2009 - I AG 4/09
Anwaltliche Pflichtverletzung: Verfahrensfehlerhafte Einspruchsentscheidung des ...
- OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - 2 Ws 321/20
Zulässigkeit der Anhörung eines Untergebrachten durch Berichterstatterin als ...
- RG, 26.04.1913 - VI 572/12
Zwischenurteil; Schutzgesetz; Bestellg. z. einer Verrichtung; Geschäftsführung
- KG, 24.01.2020 - 6-1/19
TATP; Verwahren
§ 309 StGB in Nachschlagewerken
- § 309 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lebenslange Freiheitsstrafe
Missbrauch ionisierender Strahlen
Querverweise
Auf § 309 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 6 (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74
- Oberlandesgerichte
- § 120
Redaktionelle Querverweise zu § 309 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe)