Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Fassung aufgrund des Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr vom 30.09.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.10.2017 | Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr | 30.09.2017 |
oder Strahlungs-
verbrechens § 311Freisetzen ionisierender Strahlen § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage § 313Herbeiführen einer Überschwemmung § 314Gemeingefährliche Vergiftung § 314aTätige Reue § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315cGefährdung des Straßenverkehrs § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr § 315fEinziehung § 316Trunkenheit im Verkehr § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316bStörung öffentlicher Betriebe § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 317Störung von Telekommunikations-
anlagen § 318Beschädigung wichtiger Anlagen § 319Baugefährdung § 320Tätige Reue § 321Führungsaufsicht § 322Einziehung § 323(weggefallen) § 323aVollrausch § 323bGefährdung einer Entziehungskur § 323cUnterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Rechtsprechung zu § 315d StGB
115 Entscheidungen zu § 315d StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20
Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem ...
Zum selben Verfahren:
- AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm ...
- AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19
- OLG Zweibrücken, 14.10.2022 - 1 OLG 2 Ss 27/22
Allein der Umstand, dass der Angeklagte unter Missachtung der zulässigen ...
- LG Aachen, 11.02.2021 - 60 Qs 1/21
Kraftfahrzeugrennen, Begriff des Rennens
- LG Deggendorf, 22.11.2019 - 1 Ks 6 Js 5538/18
Kein Erfordernis eines Siegers zur Einordnung eines Geschehensablaufs als ...
- KG, 15.04.2019 - 3 Ss 25/19
"Einzelrennen" als verbotenes Kraftfahrzeugrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB
- KG, 29.04.2022 - 3 Ss 15/22
Voraussetzungen für verbotenes "Einzelkraftfahrzeugrennen" i.S.d. § 315d Abs. 1 ...
- BGH, 11.11.2021 - 4 StR 511/20
Verbotenes Kraftfahrzeugrennen auf der B 229: BGH bestätigt Urteil des ...
Zum selben Verfahren:
- LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
Raser von Sundern zu Gefängnis verurteilt
- LG Arnsberg, 20.01.2020 - 2 Ks 15/19
- BayObLG, 22.07.2020 - 207 StRR 245/20
Erfordernis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen konkreter Gefahr und den ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 315d StGB
10.03.2022 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 315d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches) | BGBl. I S. 479 |
Querverweise
Auf § 315d StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Entziehung der Fahrerlaubnis
- § 69 (Entziehung der Fahrerlaubnis)