Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c)   
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Textdarstellung

  

§ 318
Beschädigung wichtiger Anlagen

(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur Wetterführung oder zum Ein- und Ausfahren der Beschäftigten beschädigt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu § 318 StGB

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Querverweise

Auf § 318 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 87 (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 320 (Tätige Reue)

Redaktionelle Querverweise zu § 318 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Sachbeschädigung
          § 303 (Sachbeschädigung)
          § 304 (Gemeinschädliche Sachbeschädigung)
          § 305 (Zerstörung von Bauwerken)
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