Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
28. Abschnitt - Gemeingefährliche Straftaten (§§ 306 - 323c) |
(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
oder Strahlungs-
verbrechens § 311Freisetzen ionisierender Strahlen § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage § 313Herbeiführen einer Überschwemmung § 314Gemeingefährliche Vergiftung § 314aTätige Reue § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs § 315bGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315cGefährdung des Straßenverkehrs § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr § 315fEinziehung § 316Trunkenheit im Verkehr § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer § 316bStörung öffentlicher Betriebe § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr § 317Störung von Telekommunikations-
anlagen § 318Beschädigung wichtiger Anlagen § 319Baugefährdung § 320Tätige Reue § 321Führungsaufsicht § 322Einziehung § 323(weggefallen) § 323aVollrausch § 323bGefährdung einer Entziehungskur § 323cUnterlassene Hilfeleistung; Behinderung von hilfeleistenden Personen
Rechtsprechung zu § 323a StGB
420 Entscheidungen zu § 323a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 21.04.2020 - 4 StR 264/19
Vollrausch (Strafzumessung: Gegenstand des Schuldvorwurfs; Berücksichtigung ...
- BGH, 09.10.2018 - 4 StR 652/17
Vorlage zum BGH bei abweichender Entscheidung eines Oberlandesgerichtes ...
- KG, 10.06.2020 - 4 Ss 86/20
Vollrausch
- OLG Saarbrücken, 19.01.2023 - 4 U 140/021
- KG, 04.05.2017 - 121 Ss 42/17
Revision im Strafverfahren wegen einer Rauschtat: Prüfung einer wirksamen ...
- AG Würzburg, 23.10.2019 - 708 Ls 913 Js 7648/17
Eisenheim: Verurteilung des Fahrers wegen fahrlässigen Vollrauschs im Verfahren ...
- OLG Braunschweig, 04.07.2014 - 1 Ss 36/14
Strafbarkeit bei Rauschtat: Anforderungen an die Feststellung eines Vollrauschs
- BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17
Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei ...
- BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15
Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche ...
- BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15
§ 323a StGB in Nachschlagewerken
- § 323a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Rauschtat
Vollrausch
Querverweise
Auf § 323a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- I. - Verkehrsvorschriften
- § 4 (Fahreignungs-Bewertungssystem)
Redaktionelle Querverweise zu § 323a StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Einzelne Ordnungswidrigkeiten
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
- § 122 (Vollrausch)