Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)   
   Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h)   
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Textdarstellung

  

§ 64
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

1Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die überwiegend auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; der Hang erfordert eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. 2Die Anordnung ergeht nur, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 203), in Kraft getreten am 01.10.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt26.07.2023BGBl. I Nr. 203
01.08.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften08.07.2016BGBl. I S. 1610
20.07.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt16.07.2007BGBl. I S. 1327

Rechtsprechung zu § 64 StGB

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 64 StGB

09.10.1994Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 64 und 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 und § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB)BGBl. I S. 3012

Querverweise

Auf § 64 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 67 (Reihenfolge der Vollstreckung)
              § 67d (Dauer der Unterbringung)
              § 67g (Widerruf der Aussetzung)
              § 67h (Befristete Wiederinvollzugsetzung; Krisenintervention)
    Polizeigesetz (PolG) 
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 68 (Schusswaffengebrauch gegenüber Personen)

Redaktionelle Querverweise zu § 64 StGB:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Sachverständige und Augenschein
          § 80a (Vorbereitung des Gutachtens im Vorverfahren)
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
          § 126a (Einstweilige Unterbringung)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 246a (Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 358 II 2 (Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung)
Was ist das?

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