(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) 1Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. 2Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. 3Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.07.2007 | Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt | 16.07.2007 |
antrag § 343Hemmung der Rechtskraft § 344Revisionsbegründung § 345Revisionsbegründungs-
frist § 346Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348Unzuständigkeit des Gerichts § 349Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350Revisions-
hauptverhandlung § 351Gang der Revisions-
hauptverhandlung § 352Umfang der Urteilsprüfung § 353Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354aEntscheidung bei Gesetzesänderung § 355Verweisung an das zuständige Gericht § 356Urteilsverkündung § 356aVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisions-
entscheidung § 357Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Rechtsprechung zu § 358 StPO
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