Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   
Gliederung
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§ 333 StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/333.html)
§ 333 StPO
§ 333 Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/333.html)
§ 333 Strafprozeßordnung
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§ 333
Zulässigkeit

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig.

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