(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.
(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.
(3) 1Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. 2Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). 3Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.
antrag § 343Hemmung der Rechtskraft § 344Revisionsbegründung § 345Revisionsbegründungs-
frist § 346Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348Unzuständigkeit des Gerichts § 349Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350Revisions-
hauptverhandlung § 351Gang der Revisions-
hauptverhandlung § 352Umfang der Urteilsprüfung § 353Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354aEntscheidung bei Gesetzesänderung § 355Verweisung an das zuständige Gericht § 356Urteilsverkündung § 356aVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisions-
entscheidung § 357Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Rechtsprechung zu § 335 StPO
713 Entscheidungen zu § 335 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RVs 7/21
Sprungrevision; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anschluss; Anschlussberechtigung; ...
- BGH, 12.10.2022 - 2 StR 201/21
Vorlagepflicht bei der angestrebten Abweichung eines Oberlandesgerichts von der ...
- BayObLG, 05.12.2022 - 207 StRR 335/22
Versuchsbeginn beim versuchten Erwerb von Betäubungsmitteln
- OLG Brandenburg, 20.05.2019 - 1 Ws 78/19
Unzulässigkeit eines als Revision gegen ein amtsgerichtliches Urteil bezeichneten ...
- OLG Dresden, 29.09.2021 - 6 OLG 22 Ss 355/21
Verletzung des Dienstgeheimnisses durch Mitteilung der Prüfungsaufgaben für eine ...
- OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02
Rechtsmittelverfahren in einer Bagatellstrafsache: Folgen der Verwerfung der ...
- KG, 06.03.2019 - 3 Ss 14/19
Einheitliche Behandlung verschiedener Rechtsmittel als Berufung
- OLG Koblenz, 06.11.2019 - 4 OLG 6 Ss 127/19
Strafsache: Darstellung des Verfahrenshindernisses fehlender deutscher ...
- KG, 14.10.2015 - 161 Ss 232/15
Versäumung der Frist zur Rechtsmittelwahl
- OLG Hamm, 02.04.2020 - 5 RVs 19/20
Annahmeberufung; Sprungrevision
§ 335 StPO in Nachschlagewerken
- § 335 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sprungrevision
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 335 StPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 121 I Nr. 1
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendstrafverfahren
- Rechtsmittelverfahren
- § 55 II (Anfechtung von Entscheidungen)