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__paste_bez____paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
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Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
§ 333Zulässigkeit
§ 334(weggefallen)
§ 335Sprungrevision
§ 336Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
§ 337Revisionsgründe
§ 338Absolute Revisionsgründe
§ 339Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
§ 340Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
§ 341Form und Frist
§ 342Revision und Wiedereinsetzungs-
antrag § 343Hemmung der Rechtskraft § 344Revisionsbegründung § 345Revisionsbegründungs-
frist § 346Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348Unzuständigkeit des Gerichts § 349Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350Revisions-
hauptverhandlung § 351Gang der Revisions-
hauptverhandlung § 352Umfang der Urteilsprüfung § 353Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354aEntscheidung bei Gesetzesänderung § 355Verweisung an das zuständige Gericht § 356Urteilsverkündung § 356aVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisions-
entscheidung § 357Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
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antrag § 343Hemmung der Rechtskraft § 344Revisionsbegründung § 345Revisionsbegründungs-
frist § 346Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348Unzuständigkeit des Gerichts § 349Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350Revisions-
hauptverhandlung § 351Gang der Revisions-
hauptverhandlung § 352Umfang der Urteilsprüfung § 353Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354aEntscheidung bei Gesetzesänderung § 355Verweisung an das zuständige Gericht § 356Urteilsverkündung § 356aVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisions-
entscheidung § 357Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Rechtsprechung zu § 354a StPO
833 Entscheidungen zu § 354a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.03.2024 - 4 StR 473/23
- BGH, 02.01.2024 - 5 StR 512/23
Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bei ...
- BGH, 12.03.2024 - 4 StR 59/24
- BGH, 05.03.2024 - 6 StR 588/23
- BGH, 28.02.2024 - 4 StR 362/23
- BGH, 27.02.2024 - 5 StR 569/23
- BGH, 27.02.2024 - 4 StR 386/23
- BGH, 20.02.2024 - 2 StR 249/23
- BGH, 20.02.2024 - 2 StR 290/23
- BGH, 12.12.2023 - 3 StR 343/23
Erfordernis einer Substanzkonsumstörung für einen Hang; Anordnung der ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 354a StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 2 III (Zeitliche Geltung)