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__paste_bez____paste_norm__ Strafprozeßordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
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Das Revisionsgericht hat auch dann nach § 354 zu verfahren, wenn es das Urteil aufhebt, weil zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts ein anderes Gesetz gilt als zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung.
§ 333Zulässigkeit
§ 334(weggefallen)
§ 335Sprungrevision
§ 336Überprüfung der dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen
§ 337Revisionsgründe
§ 338Absolute Revisionsgründe
§ 339Rechtsnormen zugunsten des Angeklagten
§ 340Revision gegen Berufungsurteile bei Vertretung des Angeklagten
§ 341Form und Frist
§ 342Revision und Wiedereinsetzungs-
antrag § 343Hemmung der Rechtskraft § 344Revisionsbegründung § 345Revisionsbegründungs-
frist § 346Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348Unzuständigkeit des Gerichts § 349Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350Revisions-
hauptverhandlung § 351Gang der Revisions-
hauptverhandlung § 352Umfang der Urteilsprüfung § 353Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354aEntscheidung bei Gesetzesänderung § 355Verweisung an das zuständige Gericht § 356Urteilsverkündung § 356aVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisions-
entscheidung § 357Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
antrag § 343Hemmung der Rechtskraft § 344Revisionsbegründung § 345Revisionsbegründungs-
frist § 346Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348Unzuständigkeit des Gerichts § 349Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350Revisions-
hauptverhandlung § 351Gang der Revisions-
hauptverhandlung § 352Umfang der Urteilsprüfung § 353Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354aEntscheidung bei Gesetzesänderung § 355Verweisung an das zuständige Gericht § 356Urteilsverkündung § 356aVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisions-
entscheidung § 357Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Rechtsprechung zu § 354a StPO
811 Entscheidungen zu § 354a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23
- BGH, 14.12.2023 - 3 StR 225/23
Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher ...
- BGH, 02.01.2024 - 5 StR 512/23
- BGH, 14.12.2023 - 3 StR 185/23
Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; ...
- BGH, 13.12.2023 - 3 StR 304/23
Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen ...
- BGH, 14.02.2024 - 5 StR 584/23
- BGH, 30.01.2024 - 5 StR 490/23
- BGH, 30.01.2024 - 4 StR 397/23
- BGH, 25.01.2024 - 3 StR 157/23
- BGH, 17.01.2024 - 5 StR 339/23
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 354a StPO:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 2 III (Zeitliche Geltung)