Strafprozeßordnung

   3. Buch - Rechtsmittel (§§ 296 - 358)   
   4. Abschnitt - Revision (§§ 333 - 358)   
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§ 346
Verspätete oder formwidrige Einlegung

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) 1Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. 2In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. 3Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 346 StPO

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Querverweise

Auf § 346 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
          § 44 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 335 (Sprungrevision)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Einspruch und gerichtliches Verfahren
          III. Rechtsmittel
            § 80 (Zulassung der Rechtsbeschwerde)
        Bußgeld- und Strafverfahren
          § 83 (Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten)
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