(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) 1Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. 2In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. 3Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
antrag § 343Hemmung der Rechtskraft § 344Revisionsbegründung § 345Revisionsbegründungs-
frist § 346Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348Unzuständigkeit des Gerichts § 349Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350Revisions-
hauptverhandlung § 351Gang der Revisions-
hauptverhandlung § 352Umfang der Urteilsprüfung § 353Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354aEntscheidung bei Gesetzesänderung § 355Verweisung an das zuständige Gericht § 356Urteilsverkündung § 356aVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisions-
entscheidung § 357Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Rechtsprechung zu § 346 StPO
1.315 Entscheidungen zu § 346 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 23.03.2022 - 3 StR 29/22
- BGH, 11.04.2022 - 4 StR 76/22
- OLG Bamberg, 24.03.2017 - 2 Ss OWi 329/17
Folgen der Weigerung, sich vor Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der ...
- BGH, 29.03.2022 - 2 StR 10/22
- BVerfG, 07.12.2015 - 2 BvR 767/15
Formwirksamkeit der Revisionsbegründungsschrift (Unterschrift eines mit dem ...
- OLG Brandenburg, 22.09.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 340/21
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- OLG Karlsruhe, 06.02.2017 - 2 (6) SsRs 723/16
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- OLG Stuttgart, 07.12.2017 - 6 Rv 34 Ss 555/17
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- BGH, 16.03.2022 - 2 StR 496/21
Querverweise
Auf § 346 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 44 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 335 (Sprungrevision)