(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) 1Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. 2Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) 1Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. 2Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) 1In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. 2In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
Hinweis der Redaktion:Das BVerfG hat mit Beschluß vom 14.06.2007 (Az. 2 BvR 1447/05) entschieden:
"§ 354 Absatz 1a Satz 1 StPO ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar."
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
antrag § 343Hemmung der Rechtskraft § 344Revisionsbegründung § 345Revisionsbegründungs-
frist § 346Verspätete oder formwidrige Einlegung § 347Zustellung; Gegenerklärung; Vorlage der Akten an das Revisionsgericht § 348Unzuständigkeit des Gerichts § 349Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss § 350Revisions-
hauptverhandlung § 351Gang der Revisions-
hauptverhandlung § 352Umfang der Urteilsprüfung § 353Aufhebung des Urteils und der Feststellungen § 354Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung § 354aEntscheidung bei Gesetzesänderung § 355Verweisung an das zuständige Gericht § 356Urteilsverkündung § 356aVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisions-
entscheidung § 357Revisionserstreckung auf Mitverurteilte § 358Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
Rechtsprechung zu § 354 StPO
9.361 Entscheidungen zu § 354 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 07.02.2024 - 6 StR 348/23
- BayObLG, 27.10.2023 - 204 StRR 394/23
Auswirkungen des Entfalls der Einziehungsanordnung auf die Kostenentscheidung
- BGH, 30.01.2024 - 5 StR 607/23
- BGH, 25.01.2024 - 1 StR 449/23
- BGH, 11.01.2024 - 3 StR 254/23
- BGH, 11.01.2024 - 3 StR 358/23
- BGH, 09.01.2024 - 3 StR 280/23
- BGH, 28.11.2023 - 6 StR 497/23
Aufhebung der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen; Einziehung des ...
- BGH, 19.12.2023 - 4 StR 355/23
Freiheitsstrafe vwegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher ...
- BGH, 16.11.2023 - 6 StR 332/23
Bewertung der konkurrenzrechtlichen Einordnung der Drogengeschäfte
Querverweise
Auf § 354 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354a (Entscheidung bei Gesetzesänderung)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462a (Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- III. Rechtsmittel
- § 79 (Rechtsbeschwerde)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87j (Rechtsbeschwerde)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Rechtsmittel
- Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
- § 146 (Einlegung der Revision und Verfahren)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Rechtsmittel
- § 130 (Einlegung der Revision und Verfahren)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- 3. - Die Rechtsmittel
- § 107a (Einlegung der Revision und Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 354 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 329 I 2 (Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung) (zu § 354 II 1)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 76 II 2
- Oberlandesgerichte
- § 122 II 4
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 37 (Zurückverweisung) (zu § 354 II)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Jugendgerichtsverfassung
- § 33b II 2 (Besetzung der Jugendkammer) (zu § 354 II 1)