Strafprozeßordnung
7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463e) |
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
entziehung § 450aAnrechnung einer im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung § 451Vollstreckungsbehörde § 452Begnadigungsrecht § 453Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453aBelehrung bei Strafaussetzung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt § 453bBewährungs-
überwachung § 453cVorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung § 454Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung § 454aBeginn der Bewährungszeit; Aufhebung der Aussetzung des Strafrestes § 454bVollstreckung-
sreihenfolge bei Freiheits-
und Ersatz-
freiheitsstrafen; Unterbrechung § 455Strafausstand wegen Vollzugs-
untauglichkeit § 455aStrafausstand aus Gründen der Vollzugsorganisation § 456Vorübergehender Aufschub § 456aAbsehen von Vollstreckung bei Auslieferung, Überstellung oder Ausweisung § 456b(weggefallen) § 456cAufschub und Aussetzung des Berufsverbotes § 457Ermittlungs-
handlungen; Vorführungsbefehl, Vollstreckungs-
haftbefehl § 458Gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung § 459Vollstreckung der Geldstrafe; Anwendung des Justizbeitreibungs-
gesetzes § 459aBewilligung von Zahlungs-
erleichterungen § 459bAnrechnung von Teilbeträgen § 459cBeitreibung der Geldstrafe § 459dUnterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe § 459eVollstreckung der Ersatz-
freiheitsstrafe § 459fUnterbleiben der Vollstreckung einer Ersatz-
freiheitsstrafe § 459gVollstreckung von Nebenfolgen § 459hEntschädigung § 459iMitteilungen § 459jVerfahren bei Rückübertragung und Herausgabe § 459kVerfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses § 459lAnsprüche des Betroffenen § 459mEntschädigung in sonstigen Fällen § 459nZahlungen auf Wertersatzeinziehung § 459oEinwendungen gegen vollstreckungs-
rechtliche Entscheidungen § 460Nachträgliche Gesamtstrafenbildung § 461Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus § 462Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde § 462aZuständigkeit der Strafvollstreckungs-
kammer und des erstinstanzlichen Gerichts § 463Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung § 463aZuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen § 463bBeschlagnahme von Führerscheinen § 463cÖffentliche Bekanntmachung der Verurteilung § 463dGerichtshilfe § 463eMündliche Anhörung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Rechtsprechung zu § 460 StPO
865 Entscheidungen zu § 460 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 15.03.2022 - 5 StR 513/21
- OLG Bamberg, 11.06.2019 - 1 Ws 265/19
Pflichtverteidigervergütung für nachträgliche Gesamtstrafenbildung
- BGH, 29.03.2022 - 5 StR 434/21
- OLG Koblenz, 07.12.2021 - 4 OLG 32 Ss 179/21
1. Zur Einstufung einer mit Flüssigkeit gefüllten Kunststoffflasche als ...
- OVG Saarland, 28.04.2022 - 6 A 127/21
Zulassung der Berufung: Einstellung eines Disziplinarverfahrens
- BGH, 01.02.2022 - 2 StR 365/21
- BGH, 14.03.2019 - 4 StR 550/18
Treffen einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe ...
- BGH, 27.02.2019 - 4 StR 52/19
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (mehrere untereinander gesamtstrafenfähige ...
- BGH, 18.09.2012 - 3 StR 342/12
Bildung einer Gesamtstrafe (mögliche Erledigung einer einbezogenen Einzelstrafe; ...
- BGH, 16.11.2016 - 2 StR 204/16
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Verschlechterungsverbot)
§ 460 StPO in Nachschlagewerken
- § 460 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesamtstrafe
Querverweise
Auf § 460 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 143 (Dauer und Aufhebung der Bestellung)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 (Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung)