Strafprozeßordnung
7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
1. Abschnitt - Strafvollstreckung (§§ 449 - 463d) |
Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 460 StPO
750 Entscheidungen zu § 460 StPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 18.12.2018 - 4 RVs 162/18
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, Beschlussverfahren, Kostenentscheidung des ...
- BGH, 18.09.2012 - 3 StR 342/12
Bildung einer Gesamtstrafe (mögliche Erledigung einer einbezogenen Einzelstrafe; ...
- BGH, 16.11.2016 - 2 StR 204/16
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Verschlechterungsverbot)
- BGH, 29.06.2011 - 1 StR 191/11
Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (Ansetzen zum Versuch); rechtsfehlerhafte ...
- BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Verhältnis zum Beschlussverfahren
- BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer ...
- OLG Stuttgart, 17.08.2015 - 1 Ws 116/15
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anwendung allgemeinen Strafrechts bei in ...
- BGH, 23.03.2017 - 2 StR 59/17
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Unerheblichkeit der Bezeichnung der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.06.2016 - 2 StR 90/16
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (gesonderte Erkennung auf Geldstrafe zum ...
- BGH, 09.06.2016 - 2 StR 90/16
- BGH, 29.04.2014 - 2 StR 636/13
Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot
§ 460 StPO in Nachschlagewerken
- § 460 StPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesamtstrafe
Querverweise
Auf § 460 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 354 (Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung)