Strafprozeßordnung
7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a) |
§ 473a
Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
1Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. 2Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. 3§ 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 |
und Auslagen-
entscheidung; sofortige Beschwerde § 464aKosten des Verfahrens; notwendige Auslagen § 464bKostenfestsetzung § 464cKosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten § 464dVerteilung der Auslagen nach Bruchteilen § 465Kostentragungspflicht des Verurteilten § 466Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner § 467Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung § 467aAuslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme § 468Kosten bei Straffreierklärung § 469Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige § 470Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags § 471Kosten bei Privatklage § 472Notwendige Auslagen des Nebenklägers § 472aKosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren § 472bKosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung § 473Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung § 473aKosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
Rechtsprechung zu § 473a StPO
38 Entscheidungen zu § 473a StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 06.10.2021 - 1 StR 311/20
Strafverurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ...
- KG, 30.07.2010 - 2 StE 2/08
Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Anforderungen an das Verfahren bei der ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.08.2016 - StB 12/16
Anforderungen an den Tatverdacht bei der Telekommunikationsüberwachung ...
- BGH, 11.08.2016 - StB 12/16
- OLG Hamm, 04.11.2011 - 11 U 88/10
Erstattungsanspruch als Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen hinsichtlich ...
- LSG Sachsen, 21.01.2013 - L 7 AS 413/12
Aufschiebende Wirkung; Kosten; Staatskasse; Statthaftigkeit; Verschuldenskosten
- LG Potsdam, 27.02.2014 - 24 Qs 141/13
Kosten im Fortsetzungsfeststellungsverfahren nach erledigter Ermittlungsmaßnahme: ...
- AG Kiel, 05.10.2018 - 5 VAs 9/17
Anspruch auf Übersendung einer anonymisierten Urteilsabschrift
- AG Berlin-Tiergarten, 25.01.2018 - 353 Gs 5206/17
Beweisverwertung - Auswertung eines Mobiltelefons ohne Belehrung des ...
- AG Bad Saulgau, 20.12.2016 - 1 OWi 273/16
Akteneinsicht, Bußgeldakte des Unfallgegners
- BGH, Ermittlungsrichter, 10.03.2021 - 2 BGs 751/20
Versagung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im vorbereitenden ...
Querverweise
Auf § 473a StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Sonstige Befugnisse des Verletzten
- § 406e (Akteneinsicht)
- Schutz und Verwendung von Daten
- Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
- § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)