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Strafprozeßordnung

   7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a)   
   2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
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§ 473a
Kosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme

1Hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in einer gesonderten Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Vollzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem die Kosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen sind. 2Diese sind, soweit die Maßnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird, der Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller aufzuerlegen. 3§ 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2280), in Kraft getreten am 01.10.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.10.2009
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)29.07.2009BGBl. I S. 2280

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Rechtsprechung zu § 473a StPO

51 Entscheidungen zu § 473a StPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 473a StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verteidigung
          § 147 (Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage
          § 161a (Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft)
          § 163 (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
          § 163a (Vernehmung des Beschuldigten)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Sonstige Befugnisse des Verletzten
          § 406e (Akteneinsicht)
     
      Schutz und Verwendung von Daten
        Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
          § 480 (Entscheidung über die Datenübermittlung)
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