Strafprozeßordnung
7. Buch - Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens (§§ 449 - 473a) |
2. Abschnitt - Kosten des Verfahrens (§§ 464 - 473a) |
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) 1Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. 2Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) 1Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. 2Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
und Auslagen-
entscheidung; sofortige Beschwerde § 464aKosten des Verfahrens; notwendige Auslagen § 464bKostenfestsetzung § 464cKosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten § 464dVerteilung der Auslagen nach Bruchteilen § 465Kostentragungspflicht des Verurteilten § 466Haftung Mitverurteilter für Auslagen als Gesamtschuldner § 467Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung § 467aAuslagen der Staatskasse bei Einstellung nach Anklagerücknahme § 468Kosten bei Straffreierklärung § 469Kostentragungspflicht des Anzeigenden bei leichtfertiger oder vorsätzlicher Erstattung einer unwahren Anzeige § 470Kosten bei Zurücknahme des Strafantrags § 471Kosten bei Privatklage § 472Notwendige Auslagen des Nebenklägers § 472aKosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren § 472bKosten und notwendige Auslagen bei Nebenbeteiligung § 473Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung § 473aKosten und notwendige Auslagen bei gesonderter Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme
Rechtsprechung zu § 467 StPO
7.469 Entscheidungen zu § 467 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 03.05.2023 - 6 StR 42/23
- BGH, 10.05.2023 - 4 StR 17/23
- OLG Hamm, 11.04.2023 - 3 ORs 22/23
Revision, Tod des Angeklagten
- OLG Frankfurt, 20.01.2023 - 19 U 120/22
Kein "Maklerprovision" ohne vergütungspflichtige Maklertätigkeit
- OLG Hamm, 30.07.2019 - 4 Ws 133/19
Notwendige Auslagen; Einstellung; Schuldspruchreife; hinreichender Tatverdacht
- AG Bad Kreuznach, 26.09.2016 - 40 OWi 1022 Js 1520/15
Einstellung, Bußgeldverfahren, Verfahrenshindernis
- VerfGH Berlin, 27.04.2022 - VerfGH 130/20
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Auslagenentscheidung
- BVerfG, 26.05.2017 - 2 BvR 1821/16
Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses ...
- KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11
Auslagenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: Absehen ...
- BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 388/13
Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 467 StPO
07.05.1969 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 467 der Strafprozeßordnung in der Fassung des Artikels 2 Nr. 25 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968) | BGBl. I S. 429 |
Querverweise
Auf § 467 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Kosten
- I. Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 107 (Gebühren und Auslagen)
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 37 (Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage)
Redaktionelle Querverweise zu § 467 StPO:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verteidigung
- § 145 IV (Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers) (zu § 467 II)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 2 (Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen)