Deutschland

Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
(Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen)

Gesetz vom 08.03.1971 (BGBl. I S. 157)

zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.09.2020 (BGBl. I S. 2049) m.W.v. 08.10.2020

§ 1 Entschädigung für Urteilsfolgen

§ 2 Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen

§ 3 Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift

§ 4 Entschädigung nach Billigkeit

§ 5 Ausschluß der Entschädigung

§ 6 Versagung der Entschädigung

§ 7 Umfang des Entschädigungsanspruchs

§ 8 Entscheidung des Strafgerichts

§ 9 Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft

§ 10 Anmeldung des Anspruchs; Frist

§ 11 Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten

§ 12 Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung

§ 13 Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit

§ 14 Nachträgliche Strafverfolgung

§ 15 Ersatzpflichtige Kasse

§ 16 Übergangsvorschriften

§ 16a Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik

§ 17 (weggefallen)

§ 18 (weggefallen)

§ 19 (weggefallen)

§ 20 (weggefallen)

§ 21 (weggefallen)

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