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https://dejure.org/gesetze/StrEG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StrEG (https://dejure.org/gesetze/StrEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StrEG
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StrEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 10
Anmeldung des Anspruchs; Frist

(1) 1Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. 2Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte es schuldhaft versäumt hat, ihn innerhalb der Frist zu stellen. 3Die Staatsanwaltschaft hat den Berechtigten über sein Antragsrecht und die Frist zu belehren. 4Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung.

(2) 1Über den Antrag entscheidet die Landesjustizverwaltung. 2Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.

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Rechtsprechung zu § 10 StrEG

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Querverweise

Auf § 10 StrEG verweisen folgende Vorschriften:

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