Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StrEG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StrEG (https://dejure.org/gesetze/StrEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StrEG
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StrEG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafverfolgungsentschädigungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 1
Entschädigung für Urteilsfolgen

(1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse entschädigt, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ohne Verurteilung eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Nebenfolge angeordnet worden ist.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 1 StrEG

144 Entscheidungen zu § 1 StrEG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 144 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 1 StrEG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 1 StrEG:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
        § 359 (Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten) (zu §§ 1 ff)
        § 371 (Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung)
        § 373 (Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht