Strafprozeßordnung
4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.
(2) 1Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. 2Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
verfahren § 364bBestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahme-
verfahrens § 365Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366Inhalt und Form des Antrags § 367Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369Beweisaufnahme § 370Entscheidung über die Begründetheit § 371Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372Sofortige Beschwerde § 373Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373aVerfahren bei Strafbefehl
Rechtsprechung zu § 373 StPO
119 Entscheidungen zu § 373 StPO in unserer Datenbank:
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche ...
- BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots im Fall der unterbliebenen ...
- KG, 05.02.2021 - 121 Ss 189/20
Verschlechterungsverbot bei gewährter Ratenzahlung
- VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820
Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen ...
- BGH, 31.08.2023 - 4 StR 435/22
Beweiswürdigung zum versuchten schweren sexuellen Missbrauch der eigenen Tochter
- OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17
Vollständige Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen ...
- BVerfG, 31.07.2014 - 2 BvR 571/14
Wiederaufnahme eines Strafbefehlsverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne ...
- BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21
Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des ...
- OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 2 Ws 33/21
Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG - Zum Gegenstandswert der ...
- BGH, 10.05.2011 - 4 StR 144/11
Rechtsfehlerhaft unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Entscheidung ...
Querverweise
Auf § 373 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a (Verfahren bei Strafbefehl)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462a (Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 16 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 373 StPO:
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 1 (Entschädigung für Urteilsfolgen)