Strafprozeßordnung
4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) In der erneuten Hauptverhandlung ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder unter seiner Aufhebung anderweit in der Sache zu erkennen.
(2) 1Das frühere Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn lediglich der Verurteilte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt hat. 2Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.
verfahren § 364bBestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahme-
verfahrens § 365Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366Inhalt und Form des Antrags § 367Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369Beweisaufnahme § 370Entscheidung über die Begründetheit § 371Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372Sofortige Beschwerde § 373Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373aVerfahren bei Strafbefehl
Rechtsprechung zu § 373 StPO
101 Entscheidungen zu § 373 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 18.02.2021 - IX ZB 6/20
Nur das Kollegium kann die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung ...
- BGH, 10.01.2019 - 5 StR 387/18
Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots im Fall der unterbliebenen ...
- LG Zweibrücken, 02.12.2020 - 1 Qs 33/20
Bußgeldverfahren, Erstattung, Sachverständigenkosten
- BGH, 10.05.2011 - 4 StR 144/11
Rechtsfehlerhaft unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Entscheidung ...
- BVerfG, 31.07.2014 - 2 BvR 571/14
Wiederaufnahme eines Strafbefehlsverfahrens wegen vorsätzlichen Fahrens ohne ...
- OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17
Erfolglose Beschwerde der Staatsanwaltschaft - Anrechnung der vollstreckten ...
- OVG Niedersachsen, 10.08.2020 - 12 LB 64/20
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen
- KG, 27.01.2015 - 2 Ws 3/15
Anrechnung des Maßregelvollzuges nach Erledigung wegen anfänglicher Fehldiagnose ...
- BGH, 24.01.2017 - 2 StR 459/16
Heimtückemord (Zeitpunkt des Vorliegens der Arg- und Wehrlosigkeit: ...
- BGH, 11.02.2015 - 1 StR 629/14
Minder schwerer Fall des Totschlags (Verhältnis zu gesetzlich vertypten ...
Querverweise
Auf § 373 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a (Verfahren bei Strafbefehl)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462a (Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- § 16 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 373 StPO:
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 1 (Entschädigung für Urteilsfolgen)