Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
Siebenter Abschnitt - Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 84 - 86) |
(1) Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Bußgeldentscheidung abgeschlossenen Verfahrens gelten die §§ 359 bis 373a der Strafprozeßordnung entsprechend, soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Betroffenen, die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt wird (§ 359 Nr. 5 der Strafprozeßordnung), ist nicht zulässig, wenn
1. | gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro festgesetzt ist oder | |
2. | seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind. |
2Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet ist, deren Wert zweihundertfünfzig Euro nicht übersteigt.
(3) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Betroffenen ist unter den Voraussetzungen des § 362 der Strafprozeßordnung nur zu dem Zweck zulässig, die Verurteilung nach einem Strafgesetz herbeizuführen. 2Zu diesem Zweck ist sie auch zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verbrechens zu begründen.
(4) 1Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht. 2Wird ein solches Wiederaufnahmeverfahren von dem Betroffenen beantragt oder werden der Verwaltungsbehörde Umstände bekannt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulassen, so übersendet sie die Akten der Staatsanwaltschaft. 3§ 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
Rechtsprechung zu § 85 OWiG
81 Entscheidungen zu § 85 OWiG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 09.12.2020 - 11 CS 20.2039
Bindungswirkung einer Entscheidung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bei ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 29.07.2021 - 11 CS 21.1527
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- AG Oldenburg, 03.11.2021 - 29 OWi 342/21
Leivtec XV3, Wiederaufnahme
- AG Bad Saulgau, 02.02.2022 - 1 OWi 25 Js 10148/20
Leivtec XV3-Verfahren (mit Fahrverbot) können wiederaufgenommen werden
- OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22
Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig
- VG Düsseldorf, 23.10.2019 - 6 K 4483/18
Mehrfachtäter Punkte Abweichung Ausnahme Gutachten
- BVerfG, 02.03.2014 - 2 BvR 53/13
Wiederaufnahme eines Bußgeldverfahrens wegen Nichtentrichtung von Beiträgen zur ...
Zum selben Verfahren:
- AG Aachen, 22.08.2012 - 444 OWi 630/12
Wiederaufnahme der Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit i.R.d. ...
- LG Aachen, 03.06.2014 - 61 Qs 98/12
- AG Aachen, 22.08.2012 - 444 OWi 630/12
- VG Gelsenkirchen, 20.12.2016 - 9 L 2647/16
Fahrerlaubnisentziehung; Probezeit; Bußgeldbescheid; evidente Unrichtigkeit; ...
§ 85 OWiG in Nachschlagewerken
- § 85 OWiG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Wiederaufnahme des Verfahrens
Querverweise
Auf § 85 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bußgeldsachen
- Bußgeldverfahren
- § 85 (Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 (Aufnahme von Erklärungen)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 151 (Eintragungen in besonderen Fällen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 100 (Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid)