Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
Siebenter Abschnitt - Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 84 - 86) |
(1) 1Ist gegen den Betroffenen ein Bußgeldbescheid ergangen und wird er später wegen derselben Handlung in einem Strafverfahren verurteilt, so wird der Bußgeldbescheid insoweit aufgehoben. 2Dasselbe gilt, wenn es im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung kommt, jedoch die Feststellungen, die das Gericht in der abschließenden Entscheidung trifft, dem Bußgeldbescheid entgegenstehen.
(2) Geldbeträge, die auf Grund des aufgehobenen Bußgeldbescheides gezahlt oder beigetrieben worden sind, werden zunächst auf eine erkannte Geldstrafe, dann auf angeordnete Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens angerechnet.
(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 werden in dem Urteil oder in der sonstigen abschließenden Entscheidung getroffen.
Rechtsprechung zu § 86 OWiG
24 Entscheidungen zu § 86 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 22.07.2015 - 2 Ss 217/15
Strafverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Anrechnung ...
- OLG Nürnberg, 25.07.2012 - 2 St OLG Ss 159/12
Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt: ...
- VG Gera, 11.01.2019 - 3 E 2271/18
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der Höchstpunktezahl; Rechtskraft ...
- VG Augsburg, 20.08.2013 - Au 7 K 13.739
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze
- VG Magdeburg, 25.01.2016 - 1 B 388/15
Verwertbarkeit und Bindungswirkung strafrechtlicher Entscheidungen bei der ...
- VG Augsburg, 25.02.2010 - Au 7 S 10.144
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Überschreitens der 18-Punkte-Grenze trotz ...
- VG Augsburg, 13.06.2013 - Au 7 S 13.746
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens der 18-Punkte-Grenze
- OLG Köln, 10.08.2001 - Ss 264/01
Änderung des Parkzeitendes auf einem Parkschein
- VG Ansbach, 03.09.2008 - AN 10 S 08.01428
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von 18 Punkten; wirksame ...
- BVerwG, 17.06.2010 - 8 B 119.09
Zeitabschnittsweise Berechnung einer Geldbuße bei einem unbestimmten Tenor
Querverweise
Auf § 86 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 102 (Nachträgliches Strafverfahren)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gewerbezentralregister
- § 152 (Entfernung von Eintragungen)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- IV. - Fahreignungsregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 86 OWiG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 84 (Wirkung der Rechtskraft)