Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Siebenter Abschnitt - Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 84 - 86)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 84
Wirkung der Rechtskraft

(1) Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

(2) 1Das rechtskräftige Urteil über die Tat als Ordnungswidrigkeit steht auch ihrer Verfolgung als Straftat entgegen. 2Dem rechtskräftigen Urteil stehen der Beschluß nach § 72 und der Beschluß des Beschwerdegerichts über die Tat als Ordnungswidrigkeit gleich.

Rechtsprechung zu § 84 OWiG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 84 OWiG:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Bußgeld- und Strafverfahren
          § 82 (Bußgelderkenntnis im Strafverfahren) (zu § 84 II)
        Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
          § 86 (Aufhebung des Bußgeldbescheides im Strafverfahren)
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 102 (Nachträgliches Strafverfahren)
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