Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
| Sechster Abschnitt - Bußgeld- und Strafverfahren (§§ 81 - 83) |
(1) Im Strafverfahren beurteilt das Gericht die in der Anklage bezeichnete Tat zugleich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit.
(2) Läßt das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit zu, so sind in dem weiteren Verfahren die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 82 OWiG
72 Entscheidungen zu § 82 OWiG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 11.09.2020 - 201 ObOWi 1065/20
Statthaftes Rechtsmittel im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG ...
- BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20
Vorlageverfahren; statthafter Rechtsbehelf gegen einen amtsgerichtlichen ...
- KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19
Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen
- VG Schleswig, 17.10.2022 - 3 B 90/22
Fahrerlaubnis, Neuerteilung, Rückgängigmachung
- BGH, 19.05.1988 - 1 StR 359/87
Anfechtung einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Strafverfahren
- BGH, 15.10.1970 - 4 StR 322/70
Strafrechtliches Erkenntnis - Bußgeld - Bußgeldentscheidung - Ordnungswidrigkeit ...
- KG, 20.12.2019 - 161 Ss 134/19
Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen
- OLG Köln, 15.02.2019 - 1 RVs 227/18
Freispruch für TTIP - Aktivisten aufgehoben - Banner im Kölner Hauptbahnhof
- OLG Zweibrücken, 03.04.1998 - 1 Ss 34/98
zugefaxter Gefahrgut-Schein - § 267 StGB, Telefax ist grds. keine Urkunde
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 82 OWiG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
- § 4 II (Entschädigung nach Billigkeit)