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Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c)   
   Erster Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35 - 45)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ OWiG (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ OWiG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz
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§ 42
Übernahme durch die Staatsanwaltschaft

(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann bis zum Erlaß des Bußgeldbescheides die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernehmen, wenn sie eine Straftat verfolgt, die mit der Ordnungswidrigkeit zusammenhängt. 2Zwischen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit besteht ein Zusammenhang, wenn jemand sowohl einer Straftat als auch einer Ordnungswidrigkeit oder wenn hinsichtlich derselben Tat eine Person einer Straftat und eine andere einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt wird.

(2) Die Staatsanwaltschaft soll die Verfolgung nur übernehmen, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder wegen des Sachzusammenhangs oder aus anderen Gründen für die Ermittlungen oder die Entscheidung sachdienlich erscheint.

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Rechtsprechung zu § 42 OWiG

14 Entscheidungen zu § 42 OWiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 42 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          § 43 (Abgabe an die Verwaltungsbehörde)
        Vorverfahren
          I. Allgemeine Vorschriften
            § 53 (Aufgaben der Polizei)
          IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft
            § 63 (Beteiligung der Verwaltungsbehörde)
            § 64 (Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit)
    Abgabenordnung (AO) 
      Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
        Bußgeldverfahren
          § 410 (Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 42 OWiG:

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