Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64) |
IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft (§§ 63 - 64) |
(1) 1Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit übernommen (§ 42), so haben die mit der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten betrauten Angehörigen der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizeidienstes im Bußgeldverfahren. 2Die sonst zuständige Verwaltungsbehörde kann Beschlagnahmen, Notveräußerungen, Durchsuchungen und Untersuchungen nach den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.
(2) Der sonst zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls mitzuteilen, soweit sie sich auf eine Ordnungswidrigkeit beziehen.
(3) 1Erwägt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 oder § 42, das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit einzustellen, so hat sie die sonst zuständige Verwaltungsbehörde zu hören. 2Sie kann davon absehen, wenn für die Entschließung die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde entbehrt werden kann.
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
Rechtsprechung zu § 63 OWiG
3 Entscheidungen zu § 63 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 29.03.2023 - 1 ORbs 35 Ss 72/23
Bußgeldverfahren: Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zum Erhalt der ...
- OLG Köln, 16.02.1973 - Ss OWi 1/73
Verhängung eines Bußgeldbescheides aufgrund der Beschäftigung ausländischer ...
- OLG Rostock, 21.03.1994 - 2 Ss OWi 102/93
Zulassung einer Rechtsbeschwerde; Rechtsfehler; Wiederholungsgefahr; Einstellung ...
Querverweise
Auf § 63 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Einspruch und gerichtliches Verfahren
- II. Hauptverfahren
- § 76 (Beteiligung der Verwaltungsbehörde)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 13 (Besondere Vorschriften für das Strafverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 63 OWiG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vorverfahren
- I. Allgemeine Vorschriften
- §§ 53 ff. (Aufgaben der Polizei) (zu § 63 I)