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Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
| Dritter Abschnitt - Vorverfahren (§§ 53 - 64) |
| IV. Verfahren der Staatsanwaltschaft (§§ 63 - 64) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
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Erhebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 42 wegen der Straftat die öffentliche Klage, so erstreckt sie diese auf die Ordnungswidrigkeit, sofern die Ermittlungen hierfür genügenden Anlaß bieten.
§ 63Beteiligung der Verwaltungsbehörde
§ 64Erstreckung der öffentlichen Klage auf die Ordnungswidrigkeit
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Rechtsprechung zu § 64 OWiG
4 Entscheidungen zu § 64 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 31.08.2009 - 1 SsBs 93/09
Anfechtung eines Verwerfungsurteils in Bußgeldsachen; Rechtsbeschwerde und Antrag ...
- LSG Hessen, 07.12.1977 - L 3 U 805/77
Widerspruchseinlegung als Klageerhebung
- BGH, 09.08.1960 - 1 StR 675/59
- BayObLG, 11.05.1971 - RReg. 5 St 511/71
Gemeinsame Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch mehrere ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 64 OWiG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Bußgeld- und Strafverfahren
- § 82 (Bußgelderkenntnis im Strafverfahren)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 152 (Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz)