Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
| Erster Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35 - 45) |
1Bei zusammenhängenden Ordnungswidrigkeiten, die einzeln nach § 37 zur Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden gehören würden, ist jede dieser Verwaltungsbehörden zuständig. 2Zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten besteht ein Zusammenhang, wenn jemand mehrerer Ordnungswidrigkeiten beschuldigt wird oder wenn hinsichtlich derselben Tat mehrere Personen einer Ordnungswidrigkeit beschuldigt werden.
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Rechtsprechung zu § 38 OWiG
15 Entscheidungen zu § 38 OWiG in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 12.06.2018 - 5 A 320/17
- VG Magdeburg, 14.08.2017 - 5 B 200/17
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.08.2008 - 1 N 22.01
Örtliche Zuständigkeit für Auskunftsverlangen nach dem Fahrpersonalgesetz und ...
- FG Baden-Württemberg, 12.01.1996 - 9 K 208/94
Minderung des Gewinns durch Geldbußen, die das Bundeskartellamt festgesetzt hat; ...
- OLG Koblenz, 12.09.2012 - 1 SsBs 77/12
Tat bei Verstößen gegen Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 29.10.2012 - 1 SsBs 77/12
Sozialvorschriften im Straßenverkehr: Vorlage an den BGH; mehrere rechtlich ...
- OLG Koblenz, 29.10.2012 - 1 SsBs 77/12
- OLG Zweibrücken, 18.11.2009 - 1 SsRs 13/09
Verfahrenshindernis für selbständiges Verfallsverfahren bei möglicher ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 18.11.2009 - 1 SsBs 13/09
Bußgeldverfahren: Verhängung eines Bußgeldes gegen einen der für einen ...
- OLG Zweibrücken, 18.11.2009 - 1 SsBs 13/09
- BGH, 19.09.1974 - KRB 2/74
Unwirksamkeit von Verträgen - Herabsetzung von Geldbußen - Aufhebung von ...
- BayObLG, 28.06.1978 - 3 ObOWi 79/78
Querverweise
Auf § 38 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 39 (Mehrfache Zuständigkeit)