Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
| Erster Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35 - 45) |
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.
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Rechtsprechung zu § 43 OWiG
72 Entscheidungen zu § 43 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 27.08.2026 - 3 ORbs 132 SsBs 24/26
Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG, Beginn der Verjährungsfrist, ...
- VG Bayreuth, 21.11.2023 - B 7 K 23.35
Rieselhilfe als Lebensmittelzusatzstoff
- VG Würzburg, 14.10.2020 - W 6 S 20.1421
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Strafverkehr ...
- AG Kehl, 16.12.2020 - 5 OWi 505 Js 15819/20
Besorgnis der Befangenheit bei bestehender Ehe zwischen Richterin und ...
- OLG Düsseldorf, 08.07.1985 - 5 Ss OWi 207/85
- AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 C 3942/13
Zu den Anforderungen des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG
- OVG Sachsen, 26.01.2024 - 12 A 57/22
Entfernung aus dem Dienst; schweres Dienstvergehen; unbefugte Datenrecherche
- AG München, 09.09.2010 - 155 C 5938/10
Befriedungsgebühr des Verteidigers: Entstehung bei Verfahrenseinstellung nach ...
- AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 V 3942/13
Befriedungsgebühr, Mitwirkung, Altfall
- BGH, 30.07.2025 - 5 ARs 10/24
Entscheidungen in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren und Zuständigkeit ...
Querverweise
Auf § 43 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Verjährung
- § 33 (Unterbrechung der Verfolgungsverjährung)