Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e) |
Erster Abschnitt - Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§§ 35 - 45) |
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft in den Fällen des § 40 das Verfahren nur wegen der Straftat ein oder übernimmt sie in den Fällen des § 42 die Verfolgung nicht, sind aber Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde ab.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung übernommen, so kann sie die Sache an die Verwaltungsbehörde abgeben, solange das Verfahren noch nicht bei Gericht anhängig ist; sie hat die Sache abzugeben, wenn sie das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat einstellt.
Rechtsprechung zu § 43 OWiG
62 Entscheidungen zu § 43 OWiG in unserer Datenbank:
- AG Kehl, 16.12.2020 - 5 OWi 505 Js 15819/20
Besorgnis Befangenheit, Richterin, Staatsanwalt, Ehe
- AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 C 3942/13
Zu den Anforderungen des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG
- AG München, 09.09.2010 - 155 C 5938/10
Befriedungsgebühr des Verteidigers: Entstehung bei Verfahrenseinstellung nach ...
- OLG Düsseldorf, 08.07.1985 - 5 Ss OWi 207/85
- VGH Bayern, 04.09.2017 - 6 ZB 17.1325
Keine Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten bei mangelnder charakterlicher ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 24.04.2017 - M 21 K 16.1087
Unstatthafte Klage gegen Ablehnung der Verlängerung der Dienstzeit eines Soldaten
- VG München, 24.04.2017 - M 21 K 16.1087
- VG Würzburg, 14.10.2020 - W 6 S 20.1421
Führen von Kraftfahrzeugen, Medizinisch-psychologisches Gutachten, ...
- BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08
Anfallen einer Zusatzgebühr im Fall einer Einstellung eines strafrechtlichen ...
- VGH Bayern, 07.12.2020 - 11 ZB 20.1843
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einmaligen Konsums von Metamphetamin ...
- AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 V 3942/13
Befriedungsgebühr, Mitwirkung, Altfall
Querverweise
Auf § 43 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Verjährung
- § 33 (Unterbrechung der Verfolgungsverjährung)