Ordnungswidrigkeitengesetz

   Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110e)   
   Sechster Abschnitt - Bußgeld- und Strafverfahren (§§ 81 - 83)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 81
Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren

(1) 1Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. 2Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) 1Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. 2Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten. 3Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt. 4Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.

(3) 1In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden. 2Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften durchgeführt worden ist; dies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach den §§ 77a und 78 Abs. 1.

Rechtsprechung zu § 81 OWiG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 81 OWiG:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Allgemeine Vorschriften
        Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
          § 21 (Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit) (zu §§ 81 ff)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 265 (Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage) (zu § 81 I)
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