Ordnungswidrigkeitengesetz
| Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
| Sechster Abschnitt - Bußgeld- und Strafverfahren (§§ 81 - 83) |
(1) 1Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. 2Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) 1Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. 2Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten. 3Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt. 4Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt.
(3) 1In dem weiteren Verfahren sind die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr anzuwenden. 2Jedoch kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach diesen Vorschriften durchgeführt worden ist; dies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach den §§ 77a und 78 Abs. 1.
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Rechtsprechung zu § 81 OWiG
109 Entscheidungen zu § 81 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 28.04.2026 - 5 ORbs 87/26
Medikamentenklausel; Tetrahydrocannabinol; Verschreibung; persönlicher Kontakt ...
- BGH, 02.09.2020 - 5 StR 520/19
Kein Verfahrenshindernis bei fehlendem Hinweis auf den Übergang vom ...
- OLG Düsseldorf, 24.03.2020 - 2 Kart 1/19
- VGH Bayern, 12.12.2019 - 20 CE 19.1634
Information der Öffentlichkeit über Verstöße gegen Lebensmittelrecht
- KG, 03.04.2014 - 3 Ws (B) 162/14
Bußgeldverfahren: Rechtsbeschwerde der Anklagebehörde wegen unterlassener ...
- OLG Stuttgart, 15.03.2023 - 1 ORs 28 Ss 120/23
Strafverfahren wegen Bestechung: Verfahrenshindernis nach Verurteilung wegen ...
- OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2020 - 5 MB 30/20
Fahrerlaubnisentziehung; Berücksichtigung eines Sachverhalts, der Gegenstand des ...
- OLG Koblenz, 15.10.2025 - 3 ORbs 4 SsBs 115/25
Entfallen des Fahrverbots wegen Augenblicksversagens
- OLG Stuttgart, 09.05.2003 - 1 Ss 188/03
Bußgeldhauptverhandlung: Verfahrensfehlerhafte Verhandlung ohne die ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2020 - 16 B 792/19
Fahrerlaubnisentziehung - Sperrwirkung bei lediglich anhängigem Bußgeldverfahren?
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 81 OWiG:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
- § 21 (Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit) (zu §§ 81 ff)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 265 (Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage) (zu § 81 I)