Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Vierter Abschnitt - Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19 - 21) |
(1) 1Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
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Rechtsprechung zu § 21 OWiG
138 Entscheidungen zu § 21 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 19.10.2017 - 1 Ss 41/17
Zurücktreten einer Ordnungswidrigkeit bei gleichzeitigem Besitz von ...
- BayObLG, 03.02.2025 - 206 StRR 308/24
- VK Bund, 12.10.2020 - VK 2-77/20
§ 124 Abs. 1 Nr. 4, § 125 GWB
- AG Dortmund, 19.11.2019 - 729 Ds 256/19
Fahren ohne Fahrerlaubnis, Drogenfahrt, Strafzumessung
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 17.03.2026 - 201 ObOWi 151/26
Besitz von Cannabis - Verhältnis von Straftat und Ordnungswidrigkeit
- BGH, 21.04.2022 - 3 StR 81/22
Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines Rauschmittels ...
- BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitiger ...
- KG, 03.09.2025 - 3 ORs 38/25
Fehlende Würdigung eines Geständnisses im Urteil
- OLG Saarbrücken, 13.10.2023 - 1 Ws 55/23
Tatbeendigung bei wettbewerbsbeschränkender Absprache?