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Ordnungswidrigkeitengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34)   
   Vierter Abschnitt - Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19 - 21)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ OWiG (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ OWiG
__paste_bez__ __paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz (https://dejure.org/gesetze/OWiG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Ordnungswidrigkeitengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 21
Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

(1) 1Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.

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Rechtsprechung zu § 21 OWiG

138 Entscheidungen zu § 21 OWiG in unserer Datenbank:

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Alle 138 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 21 OWiG:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Bußgeldverfahren
        Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
          §§ 40 ff. (Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft)
        Bußgeld- und Strafverfahren
          §§ 81 ff. (Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren)
Was ist das?

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