Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Vierter Abschnitt - Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen (§§ 19 - 21) |
(1) 1Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. 2Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.
Rechtsprechung zu § 21 OWiG
126 Entscheidungen zu § 21 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 19.10.2017 - 1 Ss 41/17
Zurücktreten einer Ordnungswidrigkeit bei gleichzeitigem Besitz von ...
- VK Bund, 12.10.2020 - VK 2-77/20
§ 124 Abs. 1 Nr. 4, § 125 GWB
- BGH, 21.04.2022 - 3 StR 81/22
Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines Rauschmittels ...
- BGH, 08.06.2011 - 4 StR 209/11
Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel (Verhältnis ...
- BGH, 07.07.2020 - 1 StR 242/19
Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichzeitiger ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2019 - 16 B 1177/18
Rechtmäßige Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund eines Punktestandes von 8 ...
- OLG Zweibrücken, 13.07.2017 - 1 OLG 2 Ss 25/17
Unerlaubter Munitionsbesitz und Nichtanzeige eines Munitionsfundes: ...
- OLG Bamberg, 19.01.2015 - 3 Ss OWi 1500/14
Verfahrenseinstellung wegen prozessualer Tateinheit zwischen Einfuhrschmuggel und ...
- OLG Brandenburg, 08.12.2021 - 1 OLG 53 Ss OWi 255/21
Verjährung bei Verstößen gegen Mindestlohngesetz; Beginn der Verjährung nach § ...
- LG Düsseldorf, 03.04.2020 - 38 O 212/19
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