Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) |
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
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Rechtsprechung zu § 1 OWiG
102 Entscheidungen zu § 1 OWiG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 30.04.2026 - 201 ObOWi 287/26
Feststellungsanforderungen bei Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische ...
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 2 RBs 1/20
Anlassordnungswidrigkeit bei Parken in Umweltzone ohne Plakette
- BayObLG, 25.03.2026 - 201 ObOWi 187/26
Einziehung des Werts von Taterträgen
- BGH, 10.05.2022 - 2 ARs 170/21
Verkehrsordnungswidrigkeit: Gerichtliche Zuständigkeit für selbständige ...
- BayObLG, 07.05.2025 - 201 ObOWi 279/25
Feststellung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts; Vollziehbarkeit einer ...
- OVG Saarland, 20.01.2025 - 1 B 135/24
Duldung einer Spielhalle wegen fehlerhaften Auswahlverfahrens
- VG Berlin, 23.09.2019 - 27 L 98.19
Anspruch eines hauptberuflichen Journalisten auf Erteilung von Auskünften ...
- FG Hamburg, 13.11.2024 - 3 K 111/21
Einkommensteuerrecht: Anforderungen an das Fahrtenbuch eines ...
- FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 - 5 K 10070/15
Verspätungsgeld für 2012
- FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 - 5 K 10290/15
Zur Verfassungsmäßigkeit des Verspätungsgeldes bei Rentenbezugsmitteilungen nach ...
§ 1 OWiG in Nachschlagewerken
- § 1 OWiG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ordnungswidrigkeit