Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) |
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) 1Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. 2Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 4 OWiG
248 Entscheidungen zu § 4 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22 Corona
Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021
- BVerfG, 13.06.2018 - 2 BvR 375/17
Keine "Ahndungslücke" durch Verweisung einer Blankettstrafnorm des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation
- BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare ...
- BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
- BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20
Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger; ...
- OLG Zweibrücken, 05.11.2020 - 1 OWi 2 SsRs 124/20
Verkehrsordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit der 54. Verordnung ...
- OLG Stuttgart, 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 Corona
Aufenthalt, öffentlicher Raum, Mindestabstand, Ansammlungsverbot
- OLG Karlsruhe, 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 Corona
Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im ...
- OLG Braunschweig, 04.12.2020 - 1 Ss OWi 173/20
Zur Fortgeltung der Bußgeldkatalogverordnung nach Inkrafttreten der 54. ...
- OLG Karlsruhe, 29.03.2022 - 2 Rb 35 Ss 87/22 Corona
Abgrenzung des verbotenen Betriebs einer Gaststätte vom erlaubten ...
Querverweise
Auf § 4 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Übergangsbestimmungen
- § 137 (Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
- § 65 (Übergangsbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 OWiG:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 30 II (Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht)