Ordnungswidrigkeitengesetz
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) |
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) 1Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. 2Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 4 OWiG
265 Entscheidungen zu § 4 OWiG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 06.06.2023 - 2 ORbs 132/23 Corona
Corona, einrichtungsbezogene Nachweispflicht, kein Betretensverbot, kein ...
- BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20
Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger; ...
- BVerfG, 13.06.2018 - 2 BvR 375/17
Keine Ahndungslücke durch Verweisung einer Blankettstrafnorm des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation
- BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17
Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare ...
- BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
- OLG Karlsruhe, 26.09.2023 - 2 ORbs 35 Ss 235/23 Corona
Bußgeldsache: Verstoß der Mitarbeiterin einer Arztpraxis wegen Nichtvorlage des ...
- OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22 Corona
Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021
- OLG Stuttgart, 21.04.2021 - 4 Rb 24 Ss 7/21 Corona
Schutzmaßnahmen gegen Coronavirus in Baden-Württemberg: Verfassungsmäßigkeit der ...
- OLG Zweibrücken, 05.11.2020 - 1 OWi 2 SsRs 124/20
Verkehrsordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit der 54. Verordnung ...
- OLG Karlsruhe, 27.04.2021 - 2 Rb 34 Ss 198/21 Corona
Bußgeldsache: Verfassungsmäßigkeit und Auslegung des Aufenthaltsverbots im ...
Querverweise
Auf § 4 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Übergangsbestimmungen
- § 137 (Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
- § 65 (Übergangsbestimmungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 OWiG:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 30 II (Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht)