Ordnungswidrigkeitengesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
| Erster Abschnitt - Geltungsbereich (§§ 1 - 7) |
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.
(2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
(4) 1Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. 2Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(5) Für Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
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Rechtsprechung zu § 4 OWiG
285 Entscheidungen zu § 4 OWiG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.05.2024 - 3 StR 507/22
Fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen; ...
- OLG Karlsruhe, 26.09.2023 - 2 ORbs 35 Ss 235/23 Corona
Bußgeldsache: Verstoß der Mitarbeiterin einer Arztpraxis wegen Nichtvorlage des ...
- BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20
Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger; ...
- OLG Celle, 06.06.2023 - 2 ORbs 132/23 Corona
Corona, einrichtungsbezogene Nachweispflicht, kein Betretensverbot, kein ...
- OLG Hamm, 21.06.2022 - 4 RBs 88/22 Corona
Verbot von Partys nach der Coronaschutzverordnung 2021
- VG Stuttgart, 24.04.2026 - 5 K 4570/26
Auslegung des Begriffs "Zuwiderhandlung" im Sinne des § 13a Satz 1 Nr. 2 b FeV ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 13.04.2026 - 5 K 4570/26
Fahrerlaubnisentzug scheitert an altem Cannabisfall unter 3,5 ng/ml
- VG Stuttgart, 13.04.2026 - 5 K 4570/26
- BayObLG, 23.12.2024 - 201 ObOWi 1138/24
Freispruch durch Rechtsbeschwerdegericht wegen Änderung des ...
- BVerfG, 13.06.2018 - 2 BvR 375/17
Keine Ahndungslücke durch Verweisung einer Blankettstrafnorm des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation
- BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16
Querverweise
Auf § 4 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Markengesetz (MarkenG)
- Übergangsvorschriften
- § 160 (Geändertes Unionsrecht)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Übergangsbestimmungen
- § 137 (Übergangsvorschrift für Verstöße gegen die §§ 38 und 39 in der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 geltenden Fassung dieses Gesetzes)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 OWiG:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 30 II (Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht)