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Baden-Württemberg

Landeswohnraumförderungsgesetz
(Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartiersstrukturen)

Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2007 (GBl. S. 581), in Kraft getreten am 01.01.2008

geändert durch Gesetz vom 07.05.2020 (GBl. S. 253) m.W.v. 13.05.2020

Erster Abschnitt
Allgemeines (§§ 1 - 9)

§ 1Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen

§ 2Fördergrundsätze

§ 3Bindungen geförderter Objekte

§ 4Begriffsbestimmungen

§ 5Umsetzung des Förderauftrags

§ 6Fördertatbestände

§ 7Fördermittel

§ 8Förderempfänger

§ 9Aufgaben und Zuständigkeiten

Zweiter Abschnitt

§ 10Fördervoraussetzungen

§ 11Förderausschlüsse

§ 12Einkommen

§ 13Förderzusage

§ 14Zusätzliche Förderung

Dritter Abschnitt

§ 15Überlassung von Mietwohnraum

§ 16Bestand der Bindungen

§ 17Sicherung der Belegungsbindung

§ 18Erlaubnispflicht für die Aufhebung von Bindungen

§ 19Sicherung der höchstzulässigen Miete (Mietbindung)

§ 20Landesweite elektronische Wohnungsbindungskartei

§ 21Sonstige Vorschriften der Sicherung, datenschutzrechtliche Bestimmungen, Betretungsrecht

§ 22Mittelbare Belegung

§ 23Zweck und Beteiligte des Kooperationsvertrages

§ 24Gegenstände des Kooperationsvertrages

Vierter Abschnitt

§ 25Naturalrestitution bei Verstößen gegen Bindungen ohne Erlaubnis

§ 26Geldleistungen bei Verstößen

§ 27Bußgeldvorschriften

§ 28Kündigung des Darlehensvertrages bei Aufhebung der Förderzusage

Fünfter Abschnitt

§ 29Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 30Überleitungsbestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht

§ 31Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbindungsgesetzes

§ 32Überleitung der Regelungen über die Kostenmiete und Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung

§ 33Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen

§ 34Unanwendbarkeit von Bundesrecht

§ 35Abweichungsbefugnis

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