Landeswohnraumförderungsgesetz
Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 29 - 35) |
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__paste_bez____paste_norm__ Landeswohnraumförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LWoFG/__paste_norm__.html)
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(1) Folgende Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:
Auf vor dem 1. Januar 2002 und in den Fällen des § 46 Abs. 2 WoFG vor dem 1. Januar 2003
(2) Folgende Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden:
Für Zinserhöhungen und erstmalige Verzinsungen § 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 5 WoBindG.
§ 29Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 30Überleitungs-
bestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht § 31Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbindungs-
gesetzes § 32Überleitung der Regelungen über die Kostenmiete und Anwendung des Wohnungsbindungs-
gesetzes, der Neubaumieten-
verordnung und der Zweiten Berechnungs-
verordnung § 33Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen § 34Unanwendbarkeit von Bundesrecht § 35Abweichungsbefugnis
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bestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht § 31Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbindungs-
gesetzes § 32Überleitung der Regelungen über die Kostenmiete und Anwendung des Wohnungsbindungs-
gesetzes, der Neubaumieten-
verordnung und der Zweiten Berechnungs-
verordnung § 33Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen § 34Unanwendbarkeit von Bundesrecht § 35Abweichungsbefugnis
Querverweise
Auf § 31 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 34 (Unanwendbarkeit von Bundesrecht)