Landeswohnraumförderungsgesetz
| Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 29 - 35) |
1Dieses Gesetz findet Anwendung auf Wohnungen, für die die Förderentscheidung vor seinem Inkrafttreten getroffen wurde, sowie auf Maßnahmen, für die die Förderzusage nach dem 31. Dezember 2007 erteilt wird, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist. 2Das gilt auch für die mit Wohnungsfürsorgemitteln des Landes nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. S. 2138), aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), geförderten Wohnungen.
bestimmungen für Maßnahmen und Entscheidungen nach altem Recht § 31Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnungsbindungs-
gesetzes § 32Überleitung der Regelungen über die Kostenmiete und Anwendung des Wohnungsbindungs-
gesetzes, der Neubaumieten-
verordnung und der Zweiten Berechnungs-
verordnung § 33Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen § 34Unanwendbarkeit von Bundesrecht § 35Abweichungsbefugnis
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Rechtsprechung zu § 29 LWoFG
Entscheidung zu § 29 LWoFG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.01.2022 - 8 K 330/20
Erhebung von Geldleistungen bei Verstößen gegen die Bindungen ...
Querverweise
Auf § 29 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:
- Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 34 (Unanwendbarkeit von Bundesrecht)