Landeswohnraumförderungsgesetz

   Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 29 - 35)   
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§ 29
Zeitlicher Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz findet Anwendung auf Wohnungen, für die die Förderentscheidung vor seinem Inkrafttreten getroffen wurde, sowie auf Maßnahmen, für die die Förderzusage nach dem 31. Dezember 2007 erteilt wird, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist. 2Das gilt auch für die mit Wohnungsfürsorgemitteln des Landes nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. S. 2138), aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), geförderten Wohnungen.

Rechtsprechung zu § 29 LWoFG

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Querverweise

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