Landeswohnraumförderungsgesetz

   Vierter Abschnitt - Folgen von Verstößen (§§ 25 - 28)   
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Textdarstellung

  

§ 28
Kündigung des Darlehensvertrages bei Aufhebung der Förderzusage

1Die Aufhebung der Förderzusage berechtigt die Bewilligungsstelle zur Kündigung des Darlehensvertrages. 2Bei einer Aufhebung der Förderzusage kann das zuständige Ressort im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Kündigung des Darlehensvertrages durch die Darlehen gewährende Stelle verlangen.

Rechtsprechung zu § 28 LWoFG

Entscheidung zu § 28 LWoFG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 28 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:

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