Landeswohnraumförderungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Fördermethodik (§§ 10 - 14)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LWoFG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LWoFG (https://dejure.org/gesetze/LWoFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LWoFG
__paste_bez____paste_norm__ Landeswohnraumförderungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LWoFG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landeswohnraumförderungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 13
Förderzusage

(1) 1Die Förderung wird durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid der Bewilligungsstelle gewährt (Förderzusage). 2Die Förderzusage erfolgt auf der Grundlage und unter Berücksichtigung des Förderprogramms nach § 5. 3Die zuständige Stelle kann Bestimmungen der Förderzusage nach den allgemeinen Vorschriften im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollziehen.

(2) 1In der Förderzusage sind Verwendungszweck, Art, Höhe und Bedingungen der Förderung zu regeln. 2Bei der Förderung von Wohnraum sind Beginn und Ende der Bindungsdauer, Inhalt und Umfang der Bindungen sowie bei Mietbindungen eine höchstzulässige Miete zu bestimmen. 3Für einen Zeitraum bis zur Hälfte der Bindungsdauer kann in der Förderzusage nach Maßgabe des Förderprogramms eine Belegung durch Wohnungssuchende zugelassen werden, die abweichend von § 4 Abs. 7 nicht in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbständigen Haushalt zu führen, wenn der Wohnraum für die übrige Zeit der Bindungsdauer zu Gunsten einer Zielgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 gebunden wird. 4Im Falle des Satzes 3 ist die abweichende Gebrauchsüberlassung im Mietvertrag auf den zugelassenen Zeitraum zu befris ten.

(3) In der Förderzusage können insbesondere Bestimmungen getroffen werden

1. zur Sicherung und Durchsetzung der Fördergrundsätze und des jeweiligen Förderzwecks (Nebenbestimmungen),
2. über die Zulassung einer mittelbaren Belegung bei Mietwohnungen nach § 22 Absatz 1,
3. über die Befugnis der zuständigen Stelle, bei Mietwohnungen ein Benennungs- oder Besetzungsrecht (§ 4 Abs. 13) auszuüben,
4. über Änderungen der höchstzulässigen Miete während der Dauer der Förderung,
5. über Bindungen von Mietwohnraum ausschließlich zu Gunsten bestimmter Haushalte.

(4) In der Förderzusage ist auf die Rechtsfolgen nach § 3 und die Folgen von Verstößen (§§ 25 bis 28) hinzuweisen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.

Rechtsprechung zu § 13 LWoFG

2 Entscheidungen zu § 13 LWoFG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 13 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 13 LWoFG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht