Landeswohnraumförderungsgesetz

   Zweiter Abschnitt - Fördermethodik (§§ 10 - 14)   
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Textdarstellung

  

§ 11
Förderausschlüsse

(1) 1Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn der mit ihr verfolgte Zweck verfehlt würde. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. das betroffene Grundstück außerhalb Baden-Württembergs liegt,
2. Wohnraum tatsächlich oder rechtlich nicht zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist,
3. die Kosten der Fördermaßnahme unzureichend oder überhöht veranschlagt sind,
4. Wohnraum insbesondere auf Grund der Dimensionierung der Gesamtmaßnahme oder des Standorts den Anforderungen an eine ausgewogene Bewohner- und Quartierstruktur widerspräche,
5. Wohnraum voraussichtlich in der Möglichkeit der Veräußerung wesentlich beeinträchtigt ist.

(2) Die Förderung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums ist darüber hinaus ausgeschlossen, wenn

1. der Haushalt bereits über Wohneigentum von angemessener Größe und angemessenem Zuschnitt verfügt, es sei denn, es liegt für eine erneute Förderung ein besonderer sach licher Grund vor; besteht zwischen der Veräußerung oder sonstigen Aufgabe von ehemals vorhandenem ausreichenden Wohneigentum und der Antragstellung ein enger zeitlicher Zusammenhang, scheidet eine Förderung ebenfalls grund sätzlich aus,
2. die Förderung nicht gerechtfertigt wäre, insbesondere wenn das vorhandene verwertbare Vermögen bereits ausreichen würde, um den Antragsteller angemessen mit Wohnraum zu versorgen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.

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