Landeswohnraumförderungsgesetz
Zweiter Abschnitt - Fördermethodik (§§ 10 - 14) |
(1) 1Maßgebendes Einkommen für die Einhaltung der Einkommensgrenze ist das Gesamtjahreseinkommen des Antragstellers sowie der weiteren Haushaltsangehörigen. 2Maßgebend sind
1. | bei der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingangs eines prüffähigen Antrages bei der für die Antragsannahme zuständigen Stelle, | |
2. | bei der Förderung von Mietwohnraum die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingangs eines prüffähigen Antrags auf einen Wohnberechtigungsschein bei der für die Antragsannahme zuständigen Stelle oder die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einkommensüberprüfung in der einkommensorientierten Mietwohnraumförderung (§ 21 Absatz 6 Satz 2). |
3Ein Antrag ist prüffähig im Sinne von Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2, wenn er über die persönlichen Verhältnisse der Haushaltsangehörigen Auskunft gibt sowie darüber hinaus Angaben zu bereits vorhandenem Wohneigentum, zum Bruttoeinkommen, sowie im Fall von Satz 2 Nummer 1 zusätzlich Angaben zum Vorhaben sowie zu dessen Gesamtkosten und Finanzierung enthält.
(2) 1Jahreseinkommen
1. | ist bei nicht selbständiger Arbeit der Bruttojahresverdienst abzüglich der zuletzt - längstens für das vorletzte Kalenderjahr vor Antragstellung - steuerlich anerkannten Werbungskosten einschließlich der diesen gleichgestellten Kosten, mindestens aber der steuerlichen Werbungskostenpauschale, | |
2. | ist bei selbständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder in einem Gewerbebetrieb, der zuletzt - längstens für das vorletzte Kalenderjahr vor Antragstellung - steuerlich anerkannte Gewinn; liegt kein Steuerbescheid vor, ist Jahreseinkommen der festgelegte Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, | |
3. | ist bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die zuletzt - längstens für das vorletzte Kalenderjahr vor Antragstellung - steuerlich anerkannten Werbungskosten, | |
4. | sind wiederkehrende Bezüge aus Renten und Pensionen, aus Altersvorsorgevermögen sowie aus unabhängigen Tätigkeiten und Versorgungsleistungen aus Vermögensübergabeverträgen abzüglich der zuletzt - längstens für das vorletzte Kalenderjahr vor Antragstellung - steuerlich anerkannten Werbungskosten, mindestens aber der steuerlichen Werbungskostenpauschale, | |
5. | sind steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes. |
2Satz 1 Nr. 5 findet nur Anwendung zur Ermittlung des Einkommens zur Feststellung der Wohnberechtigung nach § 15 sowie zur Einkommensüberprüfung in der einkommensorientierten Mietwohnraumförderung (§ 21 Absatz 6 Satz 2). 3Bei Alleinerziehenden ist das Jahreseinkommen um den Entlastungsbetrag nach § 24b des Einkommensteuergesetzes zu mindern. 4Ein Ausgleich mit negativem Einkommen aus anderen Einkommensarten oder mit negativem Einkommen anderer Haushaltsangehöriger ist nicht zulässig.
(3) 1Bruttojahresverdienst ist der Bruttolohn oder das Bruttogehalt einschließlich aller tariflichen und außertariflichen Leistungs-, Sozial- und sonstigen Zulagen und Zuschläge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Gratifikationen, 13. und 14. Monatsgehalt, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen). 2Zum Bruttojahresverdienst zählen auch vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers oder von ihm übernommene Lohnsteuerbeträge und Versicherungsprämien. 3Sachbezüge und Zahlungen zum Ausgleich für bestimmte Mehraufwendungen zählen nicht zum Bruttojahresverdienst.
(3a) Im Falle gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen sind Unterhaltsleistungen in Form von Trennungs- oder Scheidungsunterhalt bei Getrenntleben sowie in Form von Kindesunterhalt an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil wie folgt zu berücksichtigen:
(4) 1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen maßgeblich, das ab dem Monat der Antragstellung zu erwarten ist. 2Hierzu kann auch von dem Einkommen ausgegangen werden, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung erzielt worden ist. 3Änderungen des Einkommens sind zu berücksichtigen, wenn sie
1. | im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingetreten sind oder | |
2. | innerhalb von zwölf Monaten mit Sicherheit zu erwarten sind, sofern Beginn und Ausmaß bekannt sind. |
4Bei Einkommensänderungen ist das Zwölffache des mit Sicherheit zu erwartenden neuen Monatseinkommens zuzüglich der zu erwartenden jahresbezogenen Einmalleistungen zu Grunde zu legen.
(5) 1Das Gesamteinkommen der künftigen Darlehensnehmer muss für die Bonitätsprüfung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 nach der Prognose der Bewilligungsstelle nachhaltig, in der Regel mindestens drei Jahre in gleicher Höhe, erzielbar erscheinen. 2Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, eventuelle weitere dauerhaft erzielbare Einnahmen zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.
Rechtsprechung zu § 12 LWoFG
Entscheidung zu § 12 LWoFG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2013 - 3 S 1514/12
Zum Anspruch eines geduldeten Ausländers auf Erteilung eines ...